Gewerbesteuerverordnung für D.-Ostafrika. 573
sind, in die Universität einzutreten, erhalten zwar keine Grade, die chinesischen Behörden können aber trvtzdenl ihre Verwendung im Staatsdienste in Aussicht nehmen.
Art. 18. Sobald wie möglich soll der Anstalt ein Übersetzungsbureau angeschlossen werden, in dem die chinesische Bearbeitung deutscher Lehr- und Handbücher betrieben wird.
Sechster Abschnitt.
Das Gewerberecht?)
Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Ostafrika, belr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb. Vom 7. Dezember 1907 -). (KolBl. 1908 S. 373.)
§ 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht die Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen oder Beschränkungen enthalten.
Die Polizeibehörde kann die Ausübung von Betrieben, welche das Leben oder die Gesundheit des Publikums gefährden, untersagen, beschränken oder von der Vornahme von Sicherheitsmaßregeln abhängig machen.
§ 2. Der Gouverneur kann für das ganze Geltungsbereich dieser Verordnung oder für Teile desselben bestimmen, daß jeder, der ein Gewerbe selbständig zu betreiben beabsichtigt, vor Beginn des Betriebes der lokalen Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll, hiervon Anzeige zu machen hat.
§ 3. Die in Deutsch-Ostafrika betriebenen selbständigen
'-Literatur: v. Hoffmaun, Das deutsche Kolonialgewerbe- recht, Berlin 1908. — Derselbe, Art. „Gewerberecht" iu Wörterb. II., S. 259 s.
°) Vgl. hierzu die Ausführungsbestimmung vom 3. Januar 1908. (KolBl. S. 377; DKG. XI S. 426.)