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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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573
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Gewerbesteuerverordnung für D.-Ostafrika. 573

sind, in die Universität einzutreten, erhalten zwar keine Grade, die chinesischen Behörden können aber trvtzdenl ihre Verwendung im Staatsdienste in Aussicht nehmen.

Art. 18. Sobald wie möglich soll der Anstalt ein Über­setzungsbureau angeschlossen werden, in dem die chinesische Be­arbeitung deutscher Lehr- und Handbücher betrieben wird.

Sechster Abschnitt.

Das Gewerberecht?)

Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Ostafrika, belr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb. Vom 7. Dezember 1907 -). (KolBl. 1908 S. 373.)

§ 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht die Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen oder Beschränkungen enthalten.

Die Polizeibehörde kann die Ausübung von Betrieben, welche das Leben oder die Gesundheit des Publikums gefährden, unter­sagen, beschränken oder von der Vornahme von Sicherheitsmaß­regeln abhängig machen.

§ 2. Der Gouverneur kann für das ganze Geltungsbereich dieser Verordnung oder für Teile desselben bestimmen, daß jeder, der ein Gewerbe selbständig zu betreiben beabsichtigt, vor Be­ginn des Betriebes der lokalen Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll, hiervon Anzeige zu machen hat.

§ 3. Die in Deutsch-Ostafrika betriebenen selbständigen

'-Literatur: v. Hoffmaun, Das deutsche Kolonialgewerbe- recht, Berlin 1908. Derselbe, Art.Gewerberecht" iu Wörterb. II., S. 259 s.

°) Vgl. hierzu die Ausführungsbestimmung vom 3. Januar 1908. (KolBl. S. 377; DKG. XI S. 426.)