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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
569
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Statut für die Hochschule von Tsingtau. 560

Statut für die Hochschule von Tsingtau, vereinbart zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Kaiserlich Chinesischen Re­gierung. (AM. 1909 S. 205.)

Art. 1. Die Lehranstalt, für die dieses Statut gilt, wird von der deutschen und chinesischen Regierung gemeinsam be­trieben. Zu den Einrichtungskosten trägt China die Summe von 40 000 Mk. bei. Zu deu laufenden Ausgaben jährlich eben­falls 40 000 Mk. Der chinesische Beitrag zu den laufenden Aus­gaben wird jedoch nur für den Zeitraum von zehn Jahren ge­währt. Nach Ablauf dieser Frist kann eme neue Vereinbarung getroffen werden.

Art. 2. Die Anstalt führt den NamenHochschule für Spezialwissenschaften mit besonderen: Charakter" und wird in Tsingtau errichtet. Sie gliedert sich in zwei Teile: eine Unter­stufe, in der die allgemeine Vorbildung vermittelt wird, und in eine Oberstufe, die in die höheren Spezialwissenschaften ein­führt. Neben dem abendländischen Bildungsgange läuft in beiden Stufen parallel der chinesische.

Art. 3. Die Unterstufe (oder Vorbereitungsabteilung) hat einen sechsjährigen Lehrgang. Lehrfächer sind: Deutsch, allgemeine Geschichte und Geographie, Mathematik, Botanik, Zoologie, Physik, Chemie. Über den Unterricht in den

chinesischen Klassikern, sowie in der chinesischen Sprache, Ethik, Moral, Geschichte und Geographie werden besondere Bestimmungen erlassen. Die Abteilung endet mit einer Ab­gangsprüfung.

Art. 4. Die Oberstufe besteht aus vier Abteilungen: einer staatswisseuschaftlichen, einer medizinischen, einer technischen, einer forst- und landwirtschaftlichen. Der Unterricht im Deutschen und Chinesischen wird in allen Abteilungen fortgesetzt. In der staatswissenschaftlichen Abteilung dauert der Unterricht drei Jahre. Lehrfächer find: Völkerrecht, allgemeines Staats- und Ver-