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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
567
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Chinesische Schuten und Gouverneinentsschule in Kiautschou. 56V

Der Unterricht fängt mit der V. Klasse an; jährlich wird eine weitere Klasse bis zum Ausbau der Schule hinzugefügt werden. Beim Abgang aus der Schule wird ein Zeugnis erteilt, welches zur Aufnahme in die höheren Schulen berechtigt.

Der Unterricht in der Volksschule ist frei. Lehrmittel wer­den bis auf weiteres unentgeltlich geliefert.

Anmeldungen von Schülern, welche das 7. Lebensjahr vollendet haben müssen, werden in der chinesischen Kanzlei (Aamen) für Tai tnng tschen und beim Bezirksamt Litsun für Fai Hai sy vom 15. Februar d. Js. ab seitens der Väter oder älteren Brüder entgegengenommen. Innerhalb des Schul­jahres werden neue Schüler nicht aufgenommen.

Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegen­heiten, betr. Eröffnung von chinesischen Schulen. Vom 11. März 1907. (AM. S. 56.)

Im März dieses Jahres wird inFoshanhon, Sunkotschuang und Litsun eine chinesische Schule eröffnet werden.

Der Kursus ist auf vorläufig 5 Jahre berechnet und ent­spricht dem einer Volksschule. Der Unterricht umfaßt Chinesisch (Schreiben und Lesen), Rechnen, Geographie und in den oberen Klassen Deutsch. Er fängt mit der V. Klasse an; jährlich wird eine weitere Klasse bis zum Ausbau der Schule herbeigeführt werden. Beim Abgang aus der Schule wird ein Zeugnis erteilt, welches zur Aufnahme in die höheren Schulen berechtigt.

Der Unterricht in der Volksschule ist frei. Lehrmittel wer­den bis auf weiteres unentgeltlich geliefert.

Anmeldungen von Schülern, welche das 7. Lebensjahr vollendet haben müssen, werden beim Bezirksamt Litsun seitens der Väter oder älteren Brüder entgegengenommen.

Schulordnung für die Kaiserliche Gonvcrnementsschule in

Tsingtan. Vom 24. Juli 1909. (Handb. S. 392.)