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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Schulordnung für die Regierungsschule in Apia. 565

Schulordnung für die Regierungsschule in AM, erlassen vom Gouverneur von Samoa. Vom 18. Februar 1904 unter Berück­sichtigung der Abänderung vom 15. März 1909. (DKG. VIII S. 46 und XIII S. 165.)

§ 1. Die Kaiserliche Regierungsschule in Apia ist für fremde Kinder beiderlei Geschlechts sowie für solche Mischlingskinder be­stimmt, die den Fremden gleichgeachtet werden. In Ausnahme­fällen können mit Genehmigung des kaiserlichen Gouverneurs Eingeborene aufgenommen werden.

§ 2. Das Schuljahr beginnt am 1. April und schließt am 31. März. Aufnahme und Entlassung der Schüler findet durch den Hauptlehrer und in der Regel am 1. April und am 1. Juli statt.

§ 3. Die Schulzeit umfaßt 8 Jahre, vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre.

Die vierte und fünfte Schulklasse haben je einen einjährigen, die erste, zweite und dritte Schulklasse je einen zweijährigen Kursus.

§ 4. Die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt ohne Rücksicht auf die Sprache des Schülers; in obere Klassen werden nur solche Schüler aufgenommen, die Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweisen.

§ 5. Bei der Aufnahme ist von dein Bater bzw. seinem Stellvertreter folgender Anmeldeschein zu unterschreiben:

Ich Unterzeichneter melde hiermit mein. ge­boren, den .in . zum Besuch der Kaiserlichen

Regierungsschule in Apia an. Ich verpflichte mich, die mir be­kannte Schulordnung zu beobachten und für pünktlichen Schul­besuch und Anschaffung der vorgeschriebenen Bücher, Hefte usw. zu sorgen."

§ 6. Schulgeld wird nicht erhoben.

is 7. Die Schulzeit ist täglich von 8 bis 12 vormittags,