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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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563
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Schulordnung für die Missionsschulen in Togo. 563

Verordnung des Gouverneurs von Togo, üetr. den Sprach­unterricht in den Schulen des Schutzgebiets. Vom 9. Januar 1905. (KolBl. S. 153.)

§ 1. In allen Schulen des Schutzgebietes ist als Gegenstand des Sprachunterrichts außer der Landessprache keine andere lebende Sprache zuzulassen als die deutsche.

§ 2. Schulen, in welchen eine nicht zugelassene Sprache ge­lehrt wird, können durch Verfügung des Gouvernements geschlossen werden. Auch kann Lehrern, welche in einer nicht zugelassenen Sprache Unterricht erteilen, die Lehrtätigkeit untersagt werden.

Die zur Erteilung des Unterrichts in der nicht zugelassenen Sprache verwendeten Lehrmittel können eingezogen werden.

Verfügung des Gouverneurs von Togo, betr. die Verteilung der Beihilfen für Miffionsfchnlen (Schnlordnnng für die Missionsschulen. Vom 9. Februar 1910. (LGT. S. 554.)

1. Die durch den Etat zur Verfügung gestellten Beihilfen für die Missionsschulen werden von: Rechnungsjahr 1910 ab nicht mehr nach der Zahl der in den Schulen insgesamt unter­richteten Schüler und Schülerinnen verteilt, sondern nach der Zahl der Schüler, welche nach Erledigung der in: Lehrplan vor­gesehenen Kurse vor der amtlichen Prüfungskommission die Ab­gangsprüfung bestehen.

2. Der Prüfung wird für die Schüler 1910 und 1911 noch der bisherige Lehrplan zugrunde gelegt, Vvm Schuljahre 1912 ab der neu ausgearbeitete ausführlicheLehrplau für die Volks­schulen des Schutzgebietes Togo", welcher den Missionen in einem Abdruck zugehen wird.

3. Da der alte Lehrplan fünf Jahreskurse, der neue Lehr­plan sechs Jahreskurse vorsieht, so wird für die Zulassung zur Prüfung im Schuljahre 1910 und 1911 ein fünfjähriger, von da ab ein sechsjähriger Schulbesuch gefordert.

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