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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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111. Teil. Verwaltungsrecht.

tz 8. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1906 in Kraft.

Verordnung des Gouverneurs von D.-Südwestafrika, über die Schnlpensionnte. Bom 30. Mai 1912. (KolM. S. 709.)

Schulordnung für das Schutzgebiet Kamerun, erlassen vom Gouverneur am 25. April 1910.

§ 1. Der Gouverneur übt die allgemeine Schulaufsicht über alle Schulanstalten im Schutzgebiete Kamerun aus.

§ 2. In Eingeborenenschulen ist als Unterrichtssprache und als Gegenstand des Sprachunterrichts neben der am Schulorte herrschenden Eingeborenensprache keine andere lebende Sprache zuzulassen als die deutsche. An Stelle der am Schulorte herrschen­den Eingeborenensprache kann mit Genehmigung des Gouver­neurs eine verwandte Sprache treten.

§ 3. Die Duala-Sprache darf in denjenigen Schulen, in denen sie heute als Unterrichtssprache eingeführt ist, beibehalten werden. Für neu zu gründende Schulen außerhalb der Bezirke Rio del Rey, Viktoria, Johann-Albrechtshöhe, Buea, Jabassi und Edea darf das Duala als Unterrichtssprache nicht eingeführt werden.

§ 4. Als Schuljahr gilt das Kalenderjahr.

§ 5. Ordnungsmäßig zum Schulbesuch angemeldete Schü­ler sind verpflichtet, die Schule bis zum Ablauf der festgesetzten Ausbildungszeit zu besuchen.

Ein vorzeitiges Verlassen der Schule ist nur mit Einwilligung des Schulvorstandes zulässig. Bei unberechtigter Versagung der Einwilligung kann der Bezirksleiter sie an Stelle des Schulvor- stnndes erteilen.

Im Falle der vorzeitigen Schulentlassung bestimmt der Be­zirksleiter, ob rind inwieweit die durch die Erteilung des Schilt-