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IN. Teil. Verwaltungsrecht.
zum Schulbesuch zu berunlassen und den Schulbesuch insbesondere auch dadurch zu heben, daß aus kommunalen Mitteln für die Unterbringung auswärtiger Schüler, für Schulprämien, Schulfeste Ausgaben geleistet werden. Da die Tätigkeit der einzelnen Schulen zunächst nur der betreffenden Bezirksverwaltung bzw. den Bezirkseiugesessenen zugute kommt, so darf angenommen werden, daß zu Schulzwecken auch gern die Kommunen Ausgaben leisten werden.
Vom 1. April d. Js. ab sind sämtliche sächliche und persönliche Ausgaben für die Schulen, soweit die Gehälter nicht besonders im Etat ausgeworfen sind, bei Titel 5 ü des Etats zn verrechnen.
Ich sehe einem eingehenden Berichte der Bezirksämter über ihre Schule bis zum 1. April 1899 entgegen. Diesem Berichte ist auch eine Schülerliste anzufügen, aus welcher zu ersehen ist, wer der Vater und wo der Wohnort der betreffenden Schüler ist.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung der Schulpflicht. Vom 20. Oktober 1906.
(KolBl. S. 797.)
§ 1. Die Kinder der weißen Bevölkerung sind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre zum regelmäßigen Besuche der Regierungsschule desjenigen Ortes, an dem sie sich aufhalten, verpflichtet. Das Schuljahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Aufnahmepflichtig sind alle Kinder, welche in der Zeit vom 1. April des vergangenen Jahres bis Ende März des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollenden. Die Entlassung der Kinder soll nur am Ende des Schuljahres erfolgen.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, falls ihr Aufenthalt innerhalb eines Umkreises von 4 km von einem mit einer Regierungsschule versehenen Orte liegt.
§ 2. Werden Regierungsschulen außerhalb Ortschaften er-