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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
557
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Negicrnngsschulen in D.-Ostafrika. 557

daß allen in den Kolonien bereits bestehenden oder noch zn er­richtenden Schulen, unbeschadet ihrer besonderen Eigenart und Selbständigkeit, auf Grund eines im Einvernehmen mit den Missionen aufzustellenden Lehrplanes über den deutschen Unter­richt, auf ihren Antrag ein Regierungsznschuß gegeben werde."

Indem ich anheimstelle, den diesseitigen Standpunkt aus meiner! Erklärungen in der gedachten Sitzung zu unternehmen, bitte ich, soweit es die Mittel des Schutzgebiets gestatten, ent­sprechende Beträge zur Unterstützung der Missionsschulen in den nächsten Etat einzustellen oder über die der Einstellung etwa noch entgegenstehenden Bedenken zu berichten.

Runderlatz deS Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ost- afrika, betr. die Regierungsschnlen. Vorn 26. März 1898.

(KolBl. S. 319.)

Es wird hierdurch bestimmt, daß die in Tanga, Bagamoyo und Dar-es-Saläm bestehenden Regiernngsschulen direkt dein betreffenden Bezirksamt unterstellt werden, und daß bezüglich der Schulen die Bezirksämter nicht mehr von der Kolonialabteilung, sondern nur durch das Gouvernement Weisungen zn empfangen haben.

Der Anlaß zu dieser Verfügung ist in erster Linie der, daß gerade die betreffenden Bezirksämter an der Entwicklung der Schulen und der Lehrtätigkeit aus den: Grunde das allergrößte Interesse nehmen müssen, weil sie Gelegenheit haben, in diesen Schulen in jüngeren Jahren Farbige so weit heranbilden zu lassen, daß dieselben später als Watt, Akiden, Jumben, Dolmetscher, Lehrer verwendet und auch zu schriftlichem Verkehr brauchbar gemacht werden können. Es muß daher erwartet werden, daß die Bezirksämter es sich dringend angelegen sein lassen, die Söhne angesehener Farbiger, die bereits durch ihre Geburt zu den vor­erwähnten Stellungen nach hiesiger Sitte prädestiniert erscheine»,