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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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555
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Dienstverletzungen chinesischer Arbeiter in Kiautschou. 555

oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten, einzeln oder in Ver­bindung miteinander bestraft.

§ 21. Ein Arbeitgeber, Verwalter oder Aufseher, der den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht eine nach den Bestimmungen der Reichsgesetze zu ahndende Tat vorliegt, und vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 22 und 23 dieser Verordnung mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.

§ 22. Einem Arbeitgeber, Verwalter oder Aufseher, der sich mehrfacher Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung schuldig gemacht hat, kann auf Antrag des Kommissars von der örtlichen Verwaltungsbehörde verboten werden, Arbeiter zu beaufsichtigen.

§ 23. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten wird bestraft:

1. ein Arbeitgeber, Verwalter oder Aufseher, der trotz eines nach § 22 ergangenen Verbots chinesische Arbeiter beauf­sichtigt,

2. ein Arbeitgeber, der es zuläßt, daß ein Verwalter oder Aufseher, gegen den ein Verbot nach § 22 ergangen ist, in seinem Betriebe chinesische Arbeiter beaufsichtigt.

V. Inkrafttreten.

§ 24. Diese Verordnng tritt sofort in Kraft.

Verordnung des Gouverneurs von Kiautschou, betr. Dienst- verletzungen chinesischer Arbeiter und Dienstboten. Vom

1. Juli 1898. (AM. 1900 S. 57.)

Chinesen, die in einem Dienstverhältnis oder Arbeitsverhält­nis stehen, können auf Antrag der Dienst- und Arbeitgeber wegen fortgesetzter Pflichtverletzung und Trägheit, wegen Widersetzlich­keit oder unbegründeten Verlassens ihrer Dienst- und Arbeits-