Chinesische Arbeiter in Samoa.
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der gleichen Frist der Meldepflicht des § 3 für die nüt dem Tage des Inkrafttretens bereits in ihrem Dienste stehenden Arbeiter zu entsprechen.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Arbeiter. Vom 6. Januar 1912. (KolBl. S. 246.)
I. Einführung von chinesischen Arbeitern.
§ 1. Die Einführung von chinesischen Arbeitern unterliegt den Bestimmungen der Gouvernementsverordnung vom 1. März 1903 (GouvBl. Bd. III Nr. 20; Deutsches KolBl. 1903, Nr. 8, S. 170).
§ 2. Chinesische Arbeiter dürfen erst gelandet werden, nachdem der Regierungsarzt oder sein Stellvertreter sie untersucht und ihre Landung für zulässig erachtet hat.
II. Aufsicht über die chinesischen Arbeiter.
§ 3. Die Aufsicht über die chinesischen Arbeiter wird durch einen vom Gouvernement hierzu besonders bestimmten Kommissar ausgeübt, welcher der örtlichen Verwaltungsbehörde unterstellt ist und deren Anweisungei: Folge zu leisten hat.
§ 4. Der Kommissar hat in regelmäßigen Zwischenräumen, und zwar mindestens einmal alle zwei Monate, die einzelnen Betriebe, in denen chinesische Arbeiter beschäftigt sind, zu besuchen und ist berechtigt, die Abstellung vorgefundener Mängel zu verlangen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihm jederzeit den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gestatten, in denen chinesische Arbeiter beschäftigt oder untergebracht sind.
§ 5. In gesundheitspolizeilicher Hinsicht unterstehen die chinesischen Arbeiter überdies der Aufsicht des Regierungsarztes oder seines Stellvertreters. Mindestens einmal alle drei Monate hat der Regierungsarzt die Betriebe, in denen chinesische Arbeiter beschäftigt werden, zu besichtigen.