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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Für die Ausfertigung der AnwerLeerlaubnis sowie für jede sonst nach dieser Verordnung erforderliche Entscheidung oder Erlaubnis des Schutzgebietes kommt eine Gebühr von 3 Mk. zur Erhebung.
§ 23. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer- ! den mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis ^ zu 600 Mk. bestraft.
§ 24. Als Verwaltungsbehörde (Behörde im Sinne dieser Verordnung) gelten die Bezirksämter und Stationen innerhalb ihrer Bezirke.
§ 25. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1910 irr Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea. Vorn 1. Nov.
1908. (KolBl. 1909 S. 153.)
§ 1. Die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea dars nur über die dem Auslandsverkehr geöffneten Hafeuplätze erfolgen.
Wer solche Eingeborene in festem Vertragsverhältnis zur Dienstleistung über andere als die dem Auslandsverkehr geöffneten Hafenplätze einführen will, bedarf hierzu der schriftlichen Genehmigung der Meldebehörde des Landungshafens.
Die Schiffsführer haben der Meldebehörde des Landungs- > Hafens ein Verzeichnis der dort zu landenden nicht einheimischen Eingeborenen vorzulegen.
§ 2. Jeder in das Schutzgebiet einwandernde nicht einheimische Eingeborene ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach seiner Landung sich der Behörde des betreffenden Auslandshafens unter Angabe seiner Personalien vorzustellen. Alls Grund der Meldung wird eine Bescheinigung erteilt.