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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

Für die Ausfertigung der AnwerLeerlaubnis sowie für jede sonst nach dieser Verordnung erforderliche Entscheidung oder Erlaubnis des Schutzgebietes kommt eine Gebühr von 3 Mk. zur Erhebung.

§ 23. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer- ! den mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis ^ zu 600 Mk. bestraft.

§ 24. Als Verwaltungsbehörde (Behörde im Sinne dieser Verordnung) gelten die Bezirksämter und Stationen innerhalb ihrer Bezirke.

§ 25. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1910 irr Kraft.

Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Einge­borener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea. Vorn 1. Nov.

1908. (KolBl. 1909 S. 153.)

§ 1. Die Einwanderung und Einführung nicht einheimi­scher Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea dars nur über die dem Auslandsverkehr geöffneten Hafeuplätze er­folgen.

Wer solche Eingeborene in festem Vertragsverhältnis zur Dienstleistung über andere als die dem Auslandsverkehr geöffneten Hafenplätze einführen will, bedarf hierzu der schriftlichen Ge­nehmigung der Meldebehörde des Landungshafens.

Die Schiffsführer haben der Meldebehörde des Landungs- > Hafens ein Verzeichnis der dort zu landenden nicht einheimischen Eingeborenen vorzulegen.

§ 2. Jeder in das Schutzgebiet einwandernde nicht ein­heimische Eingeborene ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach seiner Landung sich der Behörde des betreffenden Auslands­hafens unter Angabe seiner Personalien vorzustellen. Alls Grund der Meldung wird eine Bescheinigung erteilt.