Auswanderung Eingeborener des Togogebietes. 539
nicht übersteigendes Verlassen des Schutzgebietes ist nicht als Auswanderung im Sinne dieser Verordnung zu betrachten.
Dasselbe gilt bezüglich des herkömmlichen Verkehrs mit den Nachbarkolonien zu Besuch- oder Handelszwecken.
§ 5. Zuwiderhandlungen werden an den Übertretern oder deren Familieumitgliedern oder denjenigen, welche die Aus- wanderung veranlaßt haben, mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mk., an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Freiheitsstrafe tritt, bestraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen im Schutzgebiet Deutfch-Ncuguinea. Vom 4. März 1909. (KolBl.
S. 719.)
§ 1. Die Anwerbung von Eingeborenen zur Verwendung als Arbeiter ist nur gestattet
a) zur Überführung aus einen: Teile des Schutzgebiets nach einem anderen Teile desselben,
Ir) zur Ausführung aus den: Bismarck-Archipel und den zum Schutzgebiet gehörigen Salomon-Jnseln nach den dazu berechtigten deutschen Plantagen außerhalb des Schutzgebietes, jedoch aus dem Bismarck-Archipel nur bei Nachweis der Anwerbung durch den Berechtigten vor dem 15. August 1888.
Soweit hiernach die Beibringung der Angeworbenen über See erforderlich ist, gelten dafür die nachstehenden Bestimmungen.
§ 2. Die Anwerbung von Eingeborenen gilt als über See ausgeführt, wenn der Arbeitsort mehr als drei Seemeilen von dem Heimatsort entfernt ist und die Reise, sei es zur Anwerbe- behörde, sei es nach den: Arbeitsorte, tatsächlich über See zurückgelegt wurde.