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111. Teil. Verwaltungsrecht.
Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspslege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig er- klärt sind.
§ 29. Diese Verordnung tritt am 1. August 1909 in Kraft. Gleichzeitig werden die Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Regelung der Arbeiterverhältnisse, vom 14. Februar 1902 sowie die Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der letztgenannten Verordnung, vom 13. Oktober 1906 (KolBl. S. 796) aufgehoben.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betr. die Auswanderung Eingeborener des Togogebietes. Voni 15. November 1899. (KolBl. 1900 S. 54/55.)
§ 1. Die Verordnung, betr. die Anwerbung von Eingeborenen des Togogebietes zu Diensten außerhalb des Schutzgebietes, vom 24. Dezember 1891 wird aufgehoben und durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt.
§ 2. Den Eingeborenen des Togogebietes ist die Aus- wanderung aus dem Schutzgebiete nur mit Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs gestattet.
Der Antrag auf Genehmigung kann unmittelbar bei dem Gouvernement oder bei einem Bezirksamt bei einer Station gestellt werden und ist bei den genannten Dienststellen schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
§ 3. Die Entscheidung erfolgt schriftlich.
Im Falle der Genehmigung ist eine Gebühr von 10 Mk. pro Kopf zu entrichten *).
Dem Ermessen des Gouverneurs bleibt es vorbehalten, die Genehmigung an gewisse Bedingungen zu knüpfen.
§ 4. Ein vorübergehendes, die Dauer von drei Monaten
9 Ausgenommen bei überwandcrung nach Kamerun: KolBl. 1900 S. 030.