Arbeiterverordnung für Kamerun.
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Gebühr (§ 12) bezahlt und nachgewiesen ist, daß der Eingeborene seiner Steuerpflicht für das laufende Rechnungsjahr genügt hat.
§ 14. Die Nersagung der Erlaubnis erfolgt in einem mit Gründen versehenen Bescheid der entscheidenden Behörde.
§ 15. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können Eingeborene, die nicht Schutzgebietsangehörige sind, sowie von den Eingeborenen des Schutzgebiets die Angehörigen bestimmter Stämme oder bestimmter Bezirke durch den Gouverneur einer dauernden oder zeitweiligen Beschränkung der Freizügigkeit oder einer Paßpflicht oder einer Meldepflicht unter Festsetzung von Paß- und Meldegebühren unterworfen werden.
Die auf Grund des Absatz 1 ergehenden Anordnungen des Gouverneurs sind öffentlich bekanntzumachen.
§ 16. Verträge von Eingeborenen untereinander und mit Nichteingeborenen, die gegen ein Verbot dieser Verordnung verstoßen, sind nichtig.
§ 17. Zuwiderhandlungen Nichteingeborener gegen die Vorschriften der §§ 1, 4 und 5 werden mit Geldstrafen bis zu 300 Mk. bestraft.
Eingeborenen gegenüber, die den Vorschriften dieser Verordnung oder der auf Grund des § 15 erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln, finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind.
§ 18. Diese Verordnung tritt am 1. November 1910 in Kraft.
Arbeiterverordnung für das Schutzgebiet Kamerun. Vom 24. Mai 1909. (KolBl. S. 680.)
§ 1. Die Anwerbung von Eingeborenen des Schutzgebiets Kamerun zur Verwendung als Arbeiter in inländischen landwirt--
Kolontalgesetzgebung. 2. Ausl. 34