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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Arbeiterverordnung für Kamerun.

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Gebühr (§ 12) bezahlt und nachgewiesen ist, daß der Eingeborene seiner Steuerpflicht für das laufende Rechnungsjahr genügt hat.

§ 14. Die Nersagung der Erlaubnis erfolgt in einem mit Gründen versehenen Bescheid der entscheidenden Behörde.

§ 15. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können Eingeborene, die nicht Schutz­gebietsangehörige sind, sowie von den Eingeborenen des Schutz­gebiets die Angehörigen bestimmter Stämme oder bestimmter Bezirke durch den Gouverneur einer dauernden oder zeitweiligen Beschränkung der Freizügigkeit oder einer Paßpflicht oder einer Meldepflicht unter Festsetzung von Paß- und Meldegebühren unterworfen werden.

Die auf Grund des Absatz 1 ergehenden Anordnungen des Gouverneurs sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 16. Verträge von Eingeborenen untereinander und mit Nichteingeborenen, die gegen ein Verbot dieser Verordnung ver­stoßen, sind nichtig.

§ 17. Zuwiderhandlungen Nichteingeborener gegen die Vorschriften der §§ 1, 4 und 5 werden mit Geldstrafen bis zu 300 Mk. bestraft.

Eingeborenen gegenüber, die den Vorschriften dieser Ver­ordnung oder der auf Grund des § 15 erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln, finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Ein­geborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind.

§ 18. Diese Verordnung tritt am 1. November 1910 in Kraft.

Arbeiterverordnung für das Schutzgebiet Kamerun. Vom 24. Mai 1909. (KolBl. S. 680.)

§ 1. Die Anwerbung von Eingeborenen des Schutzgebiets Kamerun zur Verwendung als Arbeiter in inländischen landwirt--

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