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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Maßregeln znr Kontrolle der Eingeborenen. Vom 15. Oktober 1910.
(KolM. 1911 S. 44.)
§ 1. Die Anwerbung von Eingeborenen des Schutzgebiets zu Diensten außerhalb der Landesgrenzen, auch zu Diensten auf Seeschiffen, ist verboten.
§ 2. Der Gouverneur kann auf Antrag im Einzelfalle die Anwerbung erlauben (Auslands-Anwerbe-Erlaubnis).
Für jeden Eingeborenen, dessen Anwerbung erlaubt wird, ist eine Gebühr von 20 Mk. zu entrichten.
§ 3. Der Erlaubnis bedarf nicht die Anwerbung zu Diensten auf Seeschiffen, die den Verkehr an der Küste des Schutzgebiets vermitteln oder in einem Hafen des Schutzgebiets beheimatet sind.
§ 4. Die Auswanderung Eingeborener des Schutzgebiets ist nur mit Erlaubnis des Gouverneurs zulässig (AuswanderungsErlaubnis).
Der Gouverneur kann örtliche Verwaltungsbehörden zur Erteilung der Auswanderungs-Erlaubnis ermächtigen.
§ 6. Die Ausführung von Eingeborenen des Schutzgebiets, insbesondere die Mitnahme von farbigen Dienern nach Europa durch Nichteiugeborene, ist nur mit Erlaubnis des Gouverneurs zulässig (Ausführungs-Erlaubnis).
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Zur Ausführung von Eingeborenen des Schutzgebiets zum Zwecke von Schaustellungen darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.
§ 6. Das Gesuch um Erteilung der Auswanderungs-Erlaubnis (§ 4) soll angeben:
1. den Grund und den Zweck der Abwanderung,
2. das Auswanderungsziel,