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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Maßregeln znr Kontrolle der Eingeborenen. Vom 15. Oktober 1910.

(KolM. 1911 S. 44.)

§ 1. Die Anwerbung von Eingeborenen des Schutzgebiets zu Diensten außerhalb der Landesgrenzen, auch zu Diensten auf Seeschiffen, ist verboten.

§ 2. Der Gouverneur kann auf Antrag im Einzelfalle die Anwerbung erlauben (Auslands-Anwerbe-Erlaubnis).

Für jeden Eingeborenen, dessen Anwerbung erlaubt wird, ist eine Gebühr von 20 Mk. zu entrichten.

§ 3. Der Erlaubnis bedarf nicht die Anwerbung zu Diensten auf Seeschiffen, die den Verkehr an der Küste des Schutzgebiets vermitteln oder in einem Hafen des Schutzgebiets beheimatet sind.

§ 4. Die Auswanderung Eingeborener des Schutzgebiets ist nur mit Erlaubnis des Gouverneurs zulässig (Auswanderungs­Erlaubnis).

Der Gouverneur kann örtliche Verwaltungsbehörden zur Erteilung der Auswanderungs-Erlaubnis ermächtigen.

§ 6. Die Ausführung von Eingeborenen des Schutzge­biets, insbesondere die Mitnahme von farbigen Dienern nach Europa durch Nichteiugeborene, ist nur mit Erlaubnis des Gou­verneurs zulässig (Ausführungs-Erlaubnis).

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 findet entsprechende An­wendung.

Zur Ausführung von Eingeborenen des Schutzgebiets zum Zwecke von Schaustellungen darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.

§ 6. Das Gesuch um Erteilung der Auswanderungs-Er­laubnis (§ 4) soll angeben:

1. den Grund und den Zweck der Abwanderung,

2. das Auswanderungsziel,