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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst verläßt, kann aus Antrag des Dienstherrn behördlicherseits durch Zwangsmittel zur Fortsetzung der Arbeit angehalten werden. Hieran ändert der Umstand nichts, daß er inzwischen ein neues Arbeits- oder Dienstverhältnis eingegangen ist.
§ 10. Der Dienstherr, welcher seinen eingeborenen Bediensteten vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache gegen dessen Willen entläßt, ist verpflichtet, ihn angemessen zu entschädigen.
§ 11. Wer einen Eingeborenen, von dem er weiß, daß er noch durch einen Dienstvertrag gebunden ist, in seine Dienste nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bestraft.
§ 12. Zuwiderhandlungen Weißer gegen die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 3, 4 Absatz 1 letzter Satz und Absatz 2 letzter Satz werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.
Gegen Eingeborene tritt in den genannten Fällen Bestrafung nach Maßgabe der für die Eingeborenen geltenden Bestimmungen ein.
§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Südwestafrika, betr. die Anwerbung nnd Arbeitsverhältnifse der eingeborenen Arbeiter. Vom 16. Dezember 1911. (KolBl. 1912 S. 196.)
I. Anwerbung von Arbeitern aus dem Ambolande.
§ 1. Die Anwerbung von eingeborenen Arbeitern, die aus dem Amboland kommen, wird ausschließlich durch eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anwerbestelle besorgt. Den Sitz und die Dienstanweisung dieser Anwerbestelle bestimmt der Gouverneur.
Der Leiter der Anwerbestelle und seine Organe haben die Bestimmungen der Dienstanweisung zu befolgen.