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III. Teil. Verwaltungsrecht.
§ 2. Die Ausführung von Eingeborenen aus dem Schutz, gebiete zu anderen Zwecken ist nur mit Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs gestattet.
§ 3. Den Eingeborenen des hiesigen Schutzgebietes ist nur mit Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs gestattet, aus dem Schutzgebiete auszuwandern.
§ 4. Ohne Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs ist es verboten, Eingeborene zur Auswanderung aus dem Schutzgebiete zu veranlassen oder Anstalten oder Einrichtungen, die diesem Zwecke dienen, zu treffen.
§ 5. Die Genehmigung (§§ 2 bis 4) kann an gewisse Bedingungen sowie an die Erlegung einer Gebühr bis zum Höchst- betrage vou 20 Mk. für jede auswandernde oder auszuführende Person geknüpft werden.
§ 6. Zuwiderhandlungen Eingeborener werden mit den nach der Verordnung vom 8. November 1896 (Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 24. April 1896) zulässigen Strafen, Zuwiderhandlungen anderer Personen mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft.
Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Südkiestafrika, betr.! Matzregeln zur Kontrolle der Eingeborenen. Vom 18. August 1907. (KolBl. S. 1181.)
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Lüdtvestafrika betr. die Patzpflicht der Eingeborenen. Vom 18. August 1907. (KolBl. S. 1182.)
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südtvestafrika, betr. Dienst- nnd Nrbeitsvertrcigc mit Eingeborenen des sttdtvest-