Behandlung ostasiatischer Arbeiter in D.-Ostafrika. 509
Bestimmung des Kaiserlichen Gouverneurs von Dentsch-Ost- afrika über die Behandlung ostasiatischer Arbeiter. Vom 30. Juli 1895. (KolM. 1896 S. 65.)
I. Einführung und Ankunft der Arbeiter.
§ 1. Ostasiatische Einwanderer, welche von einzelnen Unternehmern oder Gesellschaftern auf Grund von Arbeitsverträgen in das deutsche Schutzgebiet eingeführt werden, dürfen nur in den Häfen Dar-es-SalLm, Bagamoyo, Tanga, Pangani, Kilwa und Lindi gelandet werden.
§ 2. Bei Ankunft der Arbeiter, und ehe diese den Boden des Schutzgebietes betreten, hat entweder der Kapitän des Fahrzeuges, worauf die Arbeiter eingeschifft sind, oder aber der einführende Unternehmer dem Bezirksamte des Hafenortes hiervon mündliche oder schriftliche Meldung zu erstatten; in dieser Meldung ist zu bemerken:
1. Zahl, Geschlecht und Herkunft der Einwanderer,
2. Gesundheitszustand im allgemeinen,
3. Name des Schiffes, des Kapitäns und des einführenden
Unternehmers,
4. Bestimmungsort der Arbeiter.
§ 3. Außerdem ist noch ein Exemplar des mit den Arbeitern abgeschlossenen Vertrages beizufügen, sowie ein Zeugnis des deutschen Konsuls oder der zuständigen Laudesbehörde am Orte des Verschiffungshafens, worin die Zahl der eingeschifften Arbeiter sowie die Freiwilligkeit der Auswanderung bescheinigt wird.
§ 4. Auf Grund dieser Meldung hat das Bezirksamt sofort einen Beamten sowie einen Arzt an Bord zu schicken, um eine Untersuchung der Einwanderer vorzunehmen. Diese Untersuchung kann nur aus besonderen Gründen und mit Genehmigung des Bezirkshauptmanns auch am Lande vorgenommen werden, doch sind dann geeignete Vorkehrungen zn treffen, daß die Ein-