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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Arbeiterverordnung für D.-Ostafrika.

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Die Gonvernements-Verordnung, betreffend das Verbot der Anwerbung von Arbeitern zum Zweck der Ausfuhr derselben aus Deutsch-Ostafrika nach fremden Gebieten von: 26. März 1896 sowie die Zusatz-Verordnung dazu vom 12. August 1901 werden mit dem gleichen Tage aufgehoben.

Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse eingeborener Arbeiter. (Arbeiterverord-

nnng.) Vom 27. Februar 1909 *). (KolBl. S. 367.)

§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf Arbeits­verträge zwischen nichteingeborenen Arbeitgebern und einge­borenen Arbeitern Anwendung. Sie finden keine Anwendung auf Verträge über Dienste höherer Art sowie auf Verträge mit Dienstboten.

§ 2. Vereinbarungen über Arbeitsleistungen gegen Zeit' lohn für eine Zeit, die mehr als einen Monat beträgt, oder gegen Akkordlohn, deren Wirkung sich auf mehr als einen Monat er­strecken soll, müssen, um verbindlich zu sein, vor dem Distrikts­kommissar oder dem Vorsteher einer örtlichen Verwaltungsbe­hörde (Bezirksamt, Bezirksnebenstelle, Offizierposten) oder einem von diesen beauftragten nichteingeborenen Beamten geschlossen werden. Änderungen der in dieser Weise getroffenen Verein­barungen bedürfen gleichfalls der Erklärung vor einer dieser Personen.

§ 3. Der Abschluß von Arbeitsverträgen auf eine längere Zeit als 7 Monate ist unzulässig. Anstatt auf 7 Monate kann der Arbeitsvertrag auch auf 180 Arbeitstage abgeschlossen werden. In diesem Falle endigt die Arbeitsverpflichtung spätestens mit Ablauf von 9 Monaten, ohne Rücksicht darauf, ob die 180 Tage abgearbeitet sind.

9 Vgl. dazu die Anssührnngsüestimmung vorn 23. März 190S (DKG. XIII S. 1S7). Über die Handhabung der Anwerbe- und der Arbeiterver- ordnung gibt Anweisungen der Nunderlnjz des Gouverneurs vom l. April IVVS (DKG. XIU S. 2Lü).