Arbeiterverordnung für D.-Ostafrika.
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Die Gonvernements-Verordnung, betreffend das Verbot der Anwerbung von Arbeitern zum Zweck der Ausfuhr derselben aus Deutsch-Ostafrika nach fremden Gebieten von: 26. März 1896 sowie die Zusatz-Verordnung dazu vom 12. August 1901 werden mit dem gleichen Tage aufgehoben.
Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse eingeborener Arbeiter. (Arbeiterverord-
nnng.) Vom 27. Februar 1909 *). (KolBl. S. 367.)
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf Arbeitsverträge zwischen nichteingeborenen Arbeitgebern und eingeborenen Arbeitern Anwendung. Sie finden keine Anwendung auf Verträge über Dienste höherer Art sowie auf Verträge mit Dienstboten.
§ 2. Vereinbarungen über Arbeitsleistungen gegen Zeit' lohn für eine Zeit, die mehr als einen Monat beträgt, oder gegen Akkordlohn, deren Wirkung sich auf mehr als einen Monat erstrecken soll, müssen, um verbindlich zu sein, vor dem Distriktskommissar oder dem Vorsteher einer örtlichen Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Bezirksnebenstelle, Offizierposten) oder einem von diesen beauftragten nichteingeborenen Beamten geschlossen werden. Änderungen der in dieser Weise getroffenen Vereinbarungen bedürfen gleichfalls der Erklärung vor einer dieser Personen.
§ 3. Der Abschluß von Arbeitsverträgen auf eine längere Zeit als 7 Monate ist unzulässig. Anstatt auf 7 Monate kann der Arbeitsvertrag auch auf 180 Arbeitstage abgeschlossen werden. In diesem Falle endigt die Arbeitsverpflichtung spätestens mit Ablauf von 9 Monaten, ohne Rücksicht darauf, ob die 180 Tage abgearbeitet sind.
9 Vgl. dazu die Anssührnngsüestimmung vorn 23. März 190S (DKG. XIII S. 1S7). Über die Handhabung der Anwerbe- und der Arbeiterver- ordnung gibt Anweisungen der Nunderlnjz des Gouverneurs vom l. April IVVS (DKG. XIU S. 2Lü).