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11t. Teil. Verlvaltnngsrecht.
Verordnung, betr. die Hernnzieynng der Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten in Dentfch-Ostafrika. Vorn 22. März 1905 ^). (LGOA. S. 308.)
§ 1. Die Reinigung und Unterhaltung der nicht befestigten öffentlichen Straßen und Wege liegt den Eingeborenen (Stämmen, Sultanaten, Jumbenschasten und Dörfern) ob.
Daneben können die Eingeborenen von den lokalen Verwaltungsbehörden zu Arbeiten beim Wegebau sowie bei der Reinigung und Unterhaltung der befestigter: Straßen und Wege herangezogen werden.
§ 2. Die Heranziehung hat nur insoweit zu erfolgen, als der friedliche Machtbereich der betreffenden lokaler: Verwaltungsbehörde reicht.
§ 3. Die Festsetzung des Umfanges der der: Eingeborenen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 obliegender: Verpflichtungei: sowie die Art ihrer Erfüllung erfolgt durch die lokale Verwaltungsbehörde.
§ 4. Arbeitspflichtig sind nur die erwachsenen arbeitsfähigen Männer.
§ 5. Mit Genehmigung des Gouverneurs können die Eingeborener: (§ 1) auch zu andere,: als der: im § 1 Abs. 2 genannten Arbeiter: herangezogen werde,:.
§ 6. Für die Arbeiter: wird in: allgemeiner: eir: Entgelt nicht gewährt. In besonderen Fällen ist Gewährung von Geld oder Geschenken anderer Art zulässig.
tz 7. Die Arbeiter Haber: sich selbst zu verpflegen. Ist indessen die Entfernung der Arbeitsstelle vor: der: Wohnplätzen so erheblich, daß die Verpflegung durch die Angehöriger: mit
9 Vgl. hierzu auch den Runderlas; des Gouverneurs von K amer u u von: 20. Okt. 1908 (DKG. XII S. 444), der u. a. auch Grundsätze aufstellt über die Leistung der Steu erarbeiten der Eingeborenen, durch welche diese im öffentlichen Interesse an die Verrichtung nutzbringender Arbeiten gewöhnt werden sollen.