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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

heitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht durch sonstige Strafgesetze eine höhere Bestrafung verwirkt ist.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dein Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Hanssklavcrci in Tentsch-Ostafrika. Vom 24. Dezember 1904. (DKG. VII S. 267.)

Einziger Satz: Die in Deutsch-Ostafrika nach dem 31. Dezember 1905 geborenen Kinder von Haussklaven sind frei.

Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Schutz weiblicher Personen gegen die Sklaverei. Vom 7. Dezember 1896. (DKG. VI S. 138.)

§ 1. Weibliche Personen dürfen wegen Schulden anderer, besonders ihrer Ehemänner nicht in Pfand oder Haft genommen, weggefangen oder verkauft werden.

§ 2. Weibliche Missionszöglinge dürfen nur nach zuvor eingeholter Zustimmung des Gouverneurs zu Dienstleistungen au Europäern vermietet werden.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden in jedem einzelnen Fälle mit Geldstrafen bis 2000 Mk. oder Gefängnis bis zu einem Jahr geahndet.

Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betr. die Befreiung der in Sklaverei gehaltenen Personen.

Vom 15. Januar 1893. (KvlBl. S. 105.)

§ 1. Personen, welche sich im Zustande der Sklaverei, Hanssklaverei oder Hörigkeit befinden, erlangen ihre volle Frei­heit dadurch, daß ihr bisheriger Herr ein ihr Verhältnis zu ihm lösendes Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) mit einem Dritten oder mit ihnen selbst abschließt.