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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Haussklaverei in D.-Ostafrika.

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festgesetzte Ablösungssumme gezahlt hat, ist von der Verwaltungs­behörde ein Freibrief auszustellen.

§ 3. Jedem Haussklaven muß gestattet werden, an zwei Tagen der Woche für sich selbst zu arbeiten oder den entsprechen­den Ertrag seiner Arbeit für sich zu verwenden. Soweit das bisherige Gewohnheitsrecht in dieser Beziehung noch günstiger für den Haussklaven war, bleibt dasselbe in Kraft. Hierüber sowie über sonstige Streitigkeiten zwischen Herrn und Haus­sklaven entscheidet die zuständige Verwaltungsbehörde.

§ 4. Der Herr eines Haussklaven ist verpflichtet, denselben auch im Alter und bei Krankheit zu unterhalten und zu Pflegen.

Die nach dem Eintritt von Altersschwäche oder Krankheit erfolgende Freilassung eines Haussklaven hebt diese Verpflichtung nicht auf.

§ 5. Die Übertragung des Herrenrechts darf nur mit Zu­stimmung des Haussklaven vor der zuständigen Verwaltungs­behörde erfolgen und ist von deren Genehmigung abhängig. Vor Erteilung der Genehmigung hat die Behörde außer sonstigen ihr wichtig erscheinenden Punkten die Nechtmäßigkeit des Sklaverei­verhältnisses zu prüfen und darauf zu achten, daß Familienmit- glieder ohne ihre Zustimmung nicht voneinander getrennt werden.

§ 6. Das Herrenrecht wird verwirkt, wenn der Herr seine Pflicht gegen den Haussklaven schwer verletzt. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat Fälle von Pflichtverletzungen dieser Art, die zu ihrer Kenntnis gelangen, von Amts wegen zu unter­suchen und ist gegebenenfalls befugt, die Freilassung des betreffen­den Haussklaven durch Ausstellung eines Freibriefs herbeizu­führen, ohne daß dem bisherigen Herrn ein Anspruch auf Ent­schädigung zusteht.

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 500 Rupien oder Frei-