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III. Teil. Verwaltnngsrecht.
Ich ersuche daher, der anscheinend noch vielfach herrschenden Unsitte der Verpfändung von freien Familienangehörigen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Ich sehe gest. Vorschlägen entgegen, wie dem Unwesen am besten zu steuern sein wird, da erfahrungsgemäß in zahlreichen Fällen die Verpfändung durch Vcrfallenlassen der ausbedungenen Zahlungsfrist oder später besondere Vereinbarung zu einer dauernden gemacht wird, und das so begründete Psandverhält- nis sich äußerlich in nichts von wirklicher Leibeigenschaft unterscheidet.
Verordnung des Gouverneurs von Tentsch-Ostafrika, bctr. die Ausführung »«erwachsener Farbiger nach dem Ausland über
See. Vom 31. Mai 1899. ' (DKG. VI S. 211.)
§ 1. Unerwachsene Farbige dürfen das Schutzgebiet aus dem Seewege nur in Begleitung ihrer Eltern oder von Europäern verlassen.
§ 2. Von der lokalen Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis zur Mitnahme unerwachsener Farbiger auch anderen unbescholtenen Personen erteilt werden, wenn dieselben in: Schutzgebiet mit Grundbesitz angesessen sind und kein Verdacht des beabsichtigten Sklavenranbs bzw. der Sklavenausfnhr gegen sie vorliegt. Die Erteilung der Erlaubnis kann von der Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht werden, welche im Fälle der Rückkehr des Unerwachsenen zurückzuerstatten ist.
§ 3. (Strafandrohung.)
Verordnung, betr. den Freikanf von Sklaven in Tentsch-Lst- afrika. Vom 4. September 1891. (DKG. I S. 431; LGOA.
S. 329.)
§ 1. Jeder Sklave, welcher durch Kauf oder ein anderes Rechtsgeschäft (Tausch, Schenkung usw.) von seinem bisherigeil