Verpfändung von Eingeborenen in D.-Ostafrika. 485
Anführer auf Todesstrafe, gegen die übrigen Teilnehmer auf Kettenarbeit nicht unter drei Jahren zu erkennen.
V. Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Versuch ist in den Fällen des Menschenraubes (I), des Sklaventransportes (III) und der Sklavenausfuhr (IV) strafbar.
Im übrigen kommen betreffs des Versuchs die Grundsätze der §§ 43 ff. des Reichsstrafgesetzbuchs in Anwendung. Kettenarbeit ist hierbei der Zuchthausstrafe gleichzuachten; doch findet eine Umwandlung von Kettenarbeit unter einem Jahre (§ 44 Abs. 4 RStrGB.) in Gefängnis nicht statt.
Betreffs der Teilnahme kommen die Grundsätze der §§ 47 ff. des Reichsstrafgesetzbuches in Anwendung.
2. Neben den vorstehend zu I bis V angedrohten Freiheitsstrafen kann auf Geldstrafe und Prügelstrafe erkannt werden.
3. Auch kann auf Einziehung aller zur Begehung des Verbrechens gebrauchten oder bestimmten Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
4. Über eine eventuelle Ausweisung des Verurteilten aus dem Schutzgebiet wird das Gouvernement in jedem einzelnen Falle Entscheidung treffen.
Rnnderlas; des Gouverneurs von Deutsch-Lstasrika, -ctr. Verpfändung von Eingeborenen. Vom 30. Dezember 1899. (DKG.
V S. 12.)
Es sind in letzter Zeit wieder zahlreichere Fälle zu meiner Kenntnis gelangt, in denen der Übergang zur Sklaveuausfuhr ursprünglich durch Verpfänd u u g der in die Sklaverei Verschleppten gegeben ist.