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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

Verordnung, betr. die Ansführungsüestimmnngen zu der Generalakte der Brüsseler Antiftlavereikonferenz. Vom 17. Februar 1893. (RGBl. S. 1315.)

§ 1. Für das Verfahren gegen ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff, welches gemäß Artikel XIUX der Generalakte von dem Befehlshaber eines fremden Kreuzers angehalten und in einen Hafen des Schutzgebiets geführt worden ist, gelten die nachstehenden Bestimmungen:

I. Untersuchungsverfahren.

§ 2. Die Untersuchung des Falles erfolgt durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz für den Bezirk, in welchen: der Hafen liegt, ermächtigten Beamten.

§ 3. Der Beamte hat das Schiff, sobald es ihm überant­wortet ist, zu besichtigen und für Aufnahme eines Inventars, sowie für Sicherung von Schiff, Schiffspapieren und Ladung Sorge zu tragen.

Er hat nnt möglichster Beschleunigung alle Tatsachen, welche für die Frage, ob ein Fall von mißbräuchlicher Flaggenführung oder von Sklavenhandel vorliegt, von Bedeutung sind, unter Aufnahme der erforderlichen Beweise festzustellen.

§ 4. Gegen die Entscheidung, daß ein Fall von mißbräuch­licher Flaggenführung vorliegt, steht dem Führer des angehaltenen Schiffes die sofortige Beschwerde zu, welche binnen einer Frist von drei Tagen nach der Zustellung einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte.

§ 5. Ergibt die Untersuchung, daß ein Fall von Sklaven­handel vorliegt, so ist das Verfahren behufs Verurteilung des Schiffes mittelst Überweisung an die Gerichtsbehörde erster Instanz einzuleiten. In dem Beschlusse sind, unter Anführung der Beweismittel, die Tatsachen anzugeben, in welchen ein Fall von Sklavenhandel gefunden wird.