Personenstandsrecht in Kiautschou. 477
Sie soll enthalten:
1. Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, dessen Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn- und Geburtsort;
2. Vor- und Familiennamen seines Ehegatten;
3. Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen;
4. Ort, Tag und Stunde des ersolgten Todes, soweit diese Verhältnisse bekannt sind;
5. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben und, wenn es Verwandte des Verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft;
6. Unterschrift der Zeugen.
V. Schlußbestimmungen.
§ 14. Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige Gesetz den Beamten des Bundes überwiesenen Geschäfte und insbesondere für die Ausfertigungen und Abschriften arls den Personenstands-Negistern zu erheben sind, findet der § 38 des Bundesgesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (BGBl. S. 137) Anwendung ^).
Verordnung des Gouverneurs von Kiautschou, betr. die Eintragungen und Anmeldungen bei dem Kaiserlichen Standesamt. Vom 23. Juli 1898. (Handb. S. 34.)
§ 1. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten anzuzeigen.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
l) Für d>e Gebühren ist heute maßgebend das Konsnlatsge - bührenges eh vom 17. Mai 1S10 (RGBl. S. 847).