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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Personenstandsrecht in Kiautschou. 477

Sie soll enthalten:

1. Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, dessen Staats­angehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn- und Ge­burtsort;

2. Vor- und Familiennamen seines Ehegatten;

3. Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen;

4. Ort, Tag und Stunde des ersolgten Todes, soweit diese Verhältnisse bekannt sind;

5. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben und, wenn es Verwandte des Verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft;

6. Unterschrift der Zeugen.

V. Schlußbestimmungen.

§ 14. Auf die Gebühren, welche für die durch das gegen­wärtige Gesetz den Beamten des Bundes überwiesenen Geschäfte und insbesondere für die Ausfertigungen und Abschriften arls den Personenstands-Negistern zu erheben sind, findet der § 38 des Bundesgesetzes, betreffend die Organisation der Bundes­konsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (BGBl. S. 137) Anwendung ^).

Verordnung des Gouverneurs von Kiautschou, betr. die Ein­tragungen und Anmeldungen bei dem Kaiserlichen Standes­amt. Vom 23. Juli 1898. (Handb. S. 34.)

§ 1. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten anzuzeigen.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

l) Für d>e Gebühren ist heute maßgebend das Konsnlatsge - bührenges eh vom 17. Mai 1S10 (RGBl. S. 847).