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III. Teil. Verwaltungsrecht.
§ 4. Soweit nach § 1 eine Teilung vorhandener Standes- amtsbezirke stattfindet, verbleiben die bis zur Abtrennung des neuen Bezirks geführten Register bei dem für den Stamm-(Rest-) Bezirk zuständigen Beamten. Der letztere hat sich allen Amtshandlungen (Erteilung von Auszügen, Eintragung von Randvermerken, Entgegennahme von Legitimationserklärungen usw.) zu unterziehen, welche die in jenen Registern enthaltenen Beurkundungen betreffen.
Geburts- und Todesfälle, welche sich in einem abzutrennenden Bezirke vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung ereignet haben, bis dahin aber noch nicht zur Eintragung gelangt sind, hat, sofern sie zu jenem Zeitpunkt bereits angemeldet waren, der für den Stamm-(Rest-)Bezirk, andernfalls der für den neuen Bezirk zuständige Beamte zu beurkunden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden bei einer später eintretenden Änderung der Standesamtsbezirke entsprechende Anwendung.
Gesetz, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Anslande. Vom 4. Mai 1870 mit den Abänderungen durch Art. 40 EG. zum BGB.
(BGBl. S. 599; RGBl. 1896, S. 614.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 2. Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigten Beamten (§ 1) haben über die Beur undung der Geburten, Heiraten und Sterbesälle getrennte Register zu führen. Die vorkommenden Fälle sind in protokollarischer Form unter fortlaufender Nummer in die Register einzutragen. Jedes Register wird in zwei gleichlautenden Originalen nach einem Formulare geführt, welches von dem Bundeskanzler vorgeschrieben wird. Das Formular soll für alle Beamten ein übereinstimmendes sein.