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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Mordes oder anderer schwerer Straftaten Verurteilte sollen dort Aufnahme finden.
Verfügung des Reichskanzlers, bctr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
Vorn 27. März 1908 mit den Abänderungen vom 21. April 1910 und vom 19. Mai 1912. (KolBl. 1908 S. 372; 1910 S. 409; 1912 S. 524.)
§ 1. Zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes werden ermächtigt:
I. In sämtlichen Schutzgebieten die Bezirksrichter innerhalb ihrer Gerichtsbezirke, soweit nicht durch die im nachstehenden erteilten Ermächtigungen die Zuständigkeit anderer Beamten begründet ist;
II. 1. in Deutsch-Ostafrika:
a) die Bezirksamtmänner, mit Ausnahme derjenigen in Daressalam, Tanga und Muanza, innerhalb ihrer Amtsbezirke,
d) die Residenten innerhalb ihrer Amtsbezirke, o) die Stationschefs in Jringa, Mahenge und Kilimatinde innerhalb ihrer Amtsbezirke;
2. in Deutsch-Südwestafrika:
s>) die Distriktschefs innerhalb ihrer Amtsbezirke, d) die Bezirksamtmänner innerhalb derjenigen Teile ihrer Amtsbezirke, welche keinem Distriktschef unterstellt sind;
3. in Kamerun:
die Bezirksamtmänner in Edea und Jaunde innerhalb ihrer Amtsbezirke und der Bezirksamtmann in Viktoria innerhalb seines Amtsbezirks und innerhalb des Gebietes der Station Buea.
4. in Togo:
die Bezirksamtmänner der Bezirke Anecho und Misa- höhe innerhalb ihrer Amtsbezirke;