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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

Mordes oder anderer schwerer Straftaten Verurteilte sollen dort Aufnahme finden.

Verfügung des Reichskanzlers, bctr. die standesamtliche Zu­ständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.

Vorn 27. März 1908 mit den Abänderungen vom 21. April 1910 und vom 19. Mai 1912. (KolBl. 1908 S. 372; 1910 S. 409; 1912 S. 524.)

§ 1. Zur Eheschließung und zur Beurkundung des Per­sonenstandes werden ermächtigt:

I. In sämtlichen Schutzgebieten die Bezirksrichter innerhalb ihrer Gerichtsbezirke, soweit nicht durch die im nachstehenden erteilten Ermächtigungen die Zuständigkeit anderer Be­amten begründet ist;

II. 1. in Deutsch-Ostafrika:

a) die Bezirksamtmänner, mit Ausnahme derjenigen in Daressalam, Tanga und Muanza, innerhalb ihrer Amts­bezirke,

d) die Residenten innerhalb ihrer Amtsbezirke, o) die Stationschefs in Jringa, Mahenge und Kilimatinde innerhalb ihrer Amtsbezirke;

2. in Deutsch-Südwestafrika:

s>) die Distriktschefs innerhalb ihrer Amtsbezirke, d) die Bezirksamtmänner innerhalb derjenigen Teile ihrer Amtsbezirke, welche keinem Distriktschef unterstellt sind;

3. in Kamerun:

die Bezirksamtmänner in Edea und Jaunde innerhalb ihrer Amtsbezirke und der Bezirksamtmann in Vik­toria innerhalb seines Amtsbezirks und innerhalb des Gebietes der Station Buea.

4. in Togo:

die Bezirksamtmänner der Bezirke Anecho und Misa- höhe innerhalb ihrer Amtsbezirke;