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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Verordnung des Gouverneurs von Leutsch-Südtvestafrika über die Mischlingsbevölkerung. Vom 23. Mai 1912. (KolBl.
S. 752.)
§ 1. Die Geburt eines Kindes, dessen Vater ein Nichtein- geborener und dessen Mutter eine Eingeborene ist, muß binnen zwei Monaten nach der Geburt beim Bezirks- (Distrikts-) Amt des Geburtsortes angezeigt werden.
Die Anzeige hat zu enthalten.
1. Ort, Tag und Stunde der Geburt,
2. Geschlecht des Kindes,
3. die ihm beigelegten Vornamen,
4. Vor- und Familiennamen, Stammesangehörigkeit, Stand oder Gewerbe, Wohnort sowie Paßnummer der Mutter. Zur Anzeige, die schristlich oder mündlich erstattet werden
kann, sind verpflichtet:
1. die Mutter des Kindes,
2. der Werftälteste, wenn das Kind auf einer öffentlichen Werst,
3. der örtliche Aufsichtsberechtigte, wenn das Kind auf einer privaten Werft geboren worden ist,
4. der Dienstherr der Mutter.
Die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Erstattung der Anzeige verhindert war.
§ 2. Die Geburt des Kindes ist auf dem Bezirks- (Distrikts-) Amt in ein Register einzutragen, das die im § 1 Abs. 2 erwähnten Tatsachen enthalten soll.
§ 3. Wird durch das uneheliche Zusammenleben eines Nichteingeborenen mit einer Eingeborenen öffentliches Ärgernis erregt, so kann die Polizei die Trennung verlangen und nach fruchtlosem Ablauf einer Frist die Trennung erzwingen.