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III. Teil. Verwältungsrecht.
stimmten einjährigen Zeitraumes in Dienst oder bei mehrmaligem ^ Wechsel zuletzt in Dienst genommen hat.
Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Angehörige (Braut, ! Ehefrau, Kinder) eines solchen Angestellten, sei es, daß sie gleich- i zeitig mit ihm einwandern oder später allein kommen, sei es, daß > sie nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Schuh- > gebiets zu ihm zurückkehren, ferner auch auf andere Angehörige , eines solchen Angestellten, die eine selbständige Berufstätigkeit ! nicht ausüben, und mit Zustimmung des Arbeitgebers ein- , wandern.
§ 5. Ein Schiffsführer, der die ihm durch diese Verordnuug auferlegten Pflichten verletzt, wird mit Gefängnis bis zu drei , Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu 600 Mk. bestraft. !
Bis zur Erfüllung der dem Schiffssührer durch diese Ver- ! ordnung auferlegten Pflichten kann ihm die Aushändigung der Schiffspapiere verweigert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft.
§ 6. Die Verordnung des Gouverneurs betreffend die Einwanderung mittelloser nicht eingeborener Personen vom 12. August 1905 (KolBl. S. 693) und die Verordnung des Gouverneurs betreffend die Einwanderung mittelloser nicht eingeborener Personen in das Jnselgebiet vom 14. Oktober 1907 (KolBl. 1908 S. 55) werden hiermit aufgehoben.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das siidwestasrikanische Schutzgebiet, betr. die Meldepflicht der Nichteingeborenen. Vom 24. April 1895 *). (KolBl. S. 346.) ^
§ 1. Jeder im hiesigen Schutzgebiete ansässige Nichtein- geborene hat sich innerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten ! dieser Verordnung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich oder mündlich anzumelden.
') In Ostafnka vgl. Verfügung vvm 13 . Februar 1892 (DKG. I S. 388 E