Einwanderungsverordmmg für D.-Südwestafrika. 461
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Südwestafrika, betr. die Einwanderung in das deutfch-fiidwcstafrikanifche Schutzgebiet. Vom 1b. Dezember 1905 mit Abänderung vom 12. Juni 1909. (DKG. IX S. 278; KolBl. S. 717.)
§ 1. Die Einwanderung in das Schutzgebiet kann von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn der Einwanderer:
1. ein Nichtweißer ist,
2. sich über seine Person nicht hinreichend ausweisen kann,
3. keinen hinreichenden Unterhalt für sich und seine Familie nachzuweisen vermag,
4. wegen seines körperlichen Zustandes voraussichtlich nicht in der Lage ist, sich dauernd selbst zu erhalten,
5. die Unzucht gewerbsmäßig betreibt oder der gewerbsmäßige« Unzucht Vorschub leistet,
6. eine Gefahr für die Ruhe des Schutzgebietes oder die öffentliche Sicherheit bildet,
7. nicht imstande ist, in einer europäischen Sprache seinen Namen zu schreibe«.
§ 2. Nicht untersagt werden darf die Einwanderung aller Personen, die im Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben.
§ 3. Bestehen in dem Lande, aus dem der Einwanderer zugereist ist, Einwanderungsbeschränkungen, die seine Rückkehr dorthin ausschließen oder in Frage stellen, so ist ihm die Einwanderung nur gestattet, wenn er außerdem eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Konsularbehörde darüber vorlegt, daß seiner Einwanderung in das Schutzgebiet von feiten dieser Konsularbehörde Bedenken nicht entgegenstehen.
§ 4. Einer Person kann gegen Hinterlegung einer Sicherheit die Einwanderung unter der Bedingung der nachträglichen