Meldeverordnung für D.-Ostafrika.
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Verbots eingewandert ist. Gegen Eingeborene nnd ihnen rechtlich gleichgestellte Personell finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zulässigen Strafmittel Anwendung.
§ 11. Ein Schiffsführer wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder Hast bis zu 3 Wochen bestraft, wenn er den ihm durch die tztz 7 und 8 auferlegten Pflichten nicht nachkommt.
Bis zur Erfüllung dieser Pflichten kann die Aushändigung der Schiffspapiere verweigert werden.
§ 12. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, betreffend die Heimbeförderung mittelloser Weißer, vom 27. Februar 1909 außer Kraft.
Meldeverordnung für das deutfch-vstafrikanifche Schutzgebiet.
Vom 10. Oktober 1912 >). (KolBl. S. 1127.)
§ 1. Jeder Nichteingeborene, der sich länger als einen Monat im Schutzgebiet aufhält, ist verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach seiner Ankunft im Schutzgebiet bei der örtlichen Verwaltungsbehörde seines Wohnsitzes, und wenn ein Wohnsitz nicht begründet wird, bei der Behörde seines Aufenthaltsortes oder des Ankunftsortes anzumelden.
§ 2. Die Anmeldung soll enthalten:
1. Tag und Ort der Ankunft im Schutzgebiet,
2. Vor- und Zunamen,
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt,
4. Ort, Verwaltungsbezirk und Staat der Geburt,
5. Staatsangehörigkeit,
6. Namen und Wohnort der Eltern oder sonstiger Angehöriger,
7. Angabe ob ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden, 9 Aussührungsbestimmungen dazu s. KolBl. 1912, S. 1129 f.