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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Meldeverordnung für D.-Ostafrika.

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Verbots eingewandert ist. Gegen Eingeborene nnd ihnen recht­lich gleichgestellte Personell finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zulässigen Strafmittel An­wendung.

§ 11. Ein Schiffsführer wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder Hast bis zu 3 Wochen bestraft, wenn er den ihm durch die tztz 7 und 8 auferlegten Pflichten nicht nachkommt.

Bis zur Erfüllung dieser Pflichten kann die Aushändigung der Schiffspapiere verweigert werden.

§ 12. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, betreffend die Heimbeförderung mittelloser Weißer, vom 27. Februar 1909 außer Kraft.

Meldeverordnung für das deutfch-vstafrikanifche Schutzgebiet.

Vom 10. Oktober 1912 >). (KolBl. S. 1127.)

§ 1. Jeder Nichteingeborene, der sich länger als einen Monat im Schutzgebiet aufhält, ist verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach seiner Ankunft im Schutzgebiet bei der ört­lichen Verwaltungsbehörde seines Wohnsitzes, und wenn ein Wohnsitz nicht begründet wird, bei der Behörde seines Aufent­haltsortes oder des Ankunftsortes anzumelden.

§ 2. Die Anmeldung soll enthalten:

1. Tag und Ort der Ankunft im Schutzgebiet,

2. Vor- und Zunamen,

3. Tag, Monat und Jahr der Geburt,

4. Ort, Verwaltungsbezirk und Staat der Geburt,

5. Staatsangehörigkeit,

6. Namen und Wohnort der Eltern oder sonstiger Ange­höriger,

7. Angabe ob ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden, 9 Aussührungsbestimmungen dazu s. KolBl. 1912, S. 1129 f.