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III. Teil. Verwaltungsrecht.
teilung) hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1903 in Kraft.
Einwanderungsverordnung für das dcutfch-ostasrikanifrhe Schutzgebiet. Vom 10. Oktober 1912.
(KolBl. S. 1130.)
§ 1. Die Einwanderung von Nichteingeborenen und Farbigen kann von der Behörde des Einwanderungsortes untersagt werden, wenn der Einwanderer
1. den hinreichenden Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht nachzuweisen vermag;
2. mit einer der folgenden Krankheiten behaftet ist: Lungen- und Kehlkopftuberkulofe, Diphtherie (Rachenbräune), übertragbarer Genickstarre, übertragbarer Ruhr, Unterleibstyphus und Schlafkrankheit;
3. eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit im Schutzgebiet bildet.
§ 2. Der Einwanderung im Sinne dieser Verordnung steht jedes Betreten des Schutzgebiets behufs längeren Ver- weilens auch ohne die Absicht dauernder Niederlassung gleich.
§ 3. Personen, die ihren Wohnsitz im Schutzgebiet haben, kann die Einwanderung nicht untersagt werden.
§ 4. Die Behörde des Einwanderungsortes ist befugt, von jedem Einwanderer den Nachweis des für ihn und seine Familie hinreichenden Lebensunterhaltes zu verlangen.
Sie kann die Zulassung zur Einwanderung von der Hinterlegung einer Sicherheit von 450 Rupien bei Nichteingeborenen und 150 Rupien bei Farbigen abhängig machen. Die Sicherheit wird für den Einwanderer nach Möglichkeit zinstragend angelegt.
Wird der Einwanderer aus öffentlichen Mitteln im Schutzgebiet verpflegt oder aus dem Schutzgebiet heimbefördert, so