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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

Die Einfuhr in das Hinterland ist nur auf Grund eines Sonderpasses des Gouverneurs von Schantung zulässig. Der Paß ist mit der üblichen Einfuhrerklärung dem Zollamt vorzu­legen.

Die Versendung von einzelnen Waffen nebst Munition aus dem Schutzgebiet in das Hinterland an dort sich aushaltende Nichtchinesen zum eigenen Gebrauch kann das Zollamt unter Garantie der Nichtveräußerung im Hinterland zulassen.

§ 5. Den durch Lösung eines Gewerbescheines zum Handel mit Waffen und Munition berechtigten Händlern händigt das Zollamt gegen Zahlung des Zolls die zur Ergänzung ihres Ver­kaufslagers bestimmten Waffen nebst Munition auf Grund einer unentgeltlichen Bescheinigung des Polizeiamts aus.

Anderen Personen händigt das Zollamt Waffen und Muni­tion, die zum Gebrauche im Schutzgebiete oder für ein Muster­lager bestimmt sind, gegen Zahlung des Zolles auf Grund einer vom Zivilkommissar gegen die gesetzliche Gebühr von 9 M (4,50 Doll.) auszustellenden Bescheinigung aus.

Dritter Abschnitt.

Das Niederlassungs- und Mcldewesen. Das Per­sonenstandsrecht?)

Allerhöchste Verordnung, betr. die Verleihung der deutfch- ostafrikanifchen Landesangehörigkeit. Vom 24. Oktober 1903.

(KolBl. S. 573.)

§ 1. Personen, welche sich im Schutzgebiet niedergelassen haben, kann auf ihren Antrag die deutsch-ostafrikanische Landes-

i) Literatur: Reimer, Die Freizügigkeit in den deutschen Schutzgebieten, Münster IS11. Fleischmann, Art.Freizügig­keit" in Wörlerb. I S. 858; Art.Ausweisung" a. a O. I 288. - Meyer-Gerhard, Art.Armenwesen" in Wörterb. I S- 2IS. Lücke, Bevölkerung und Ausenthaltsrecht in den deutschen Schutz­gebieten Afrikas, Hamburg 1913.