Einfuhr von Waffen in Kiautschou. 451
§ 2. Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Auf die Einziehung der dem Verbot des § 1 Abs. 1 zuwider eingeführten Gegenstände kann erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Beschuldigten gehören oder nicht, und auch dann, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kiautschou, betr. Einfuhr und Lagerung von Waffen und Munition. Vorn 8. Dezember 1906. (Auszug) (AM. S. 305.)
§ 1. Waffen und Munition sind, soweit sie nicht dem Gouvernement oder der deutschen Marine gehören, bei ihrer Ankunft im Schutzgebiete unter genauer Angabe des Inhalts der einzelnen Kolli dem Zollamte anzumelden und zur Lagerung im Zollschuppen gegen Lagerschein zu übergeben.
(Abs. 2 setzt Kosten für den Transport in den Zollschuppen
fest.)
§ 3. Die Händler, die durch Lösung eines Gewerbescheines die Berechtigung zum Handel mit Waffen und Munition erworben haben, können in ihren Geschäftsräumen ein Verkaufslager halten. Dieses soll in der Regel nicht mehr als 20 Waffen derselben Art und 2000 Patronen derselben Art enthalten. Über das Verkaufslager von Waffen und Munition ist genau Buch zu führen unter Angabe des Tages der einzelnen Verkäufe, der Namen der Käufer und verkauften Stücke, so daß der tatsächliche und der buchmäßige Bestand des Lagers jederzeit übereinstimmen.
§ 4. Für die Ausfuhr von Waffen und Munition über See gelten die üblichen Ausfuhrvorschriften; das Zollamt überwacht die Verschiffung.
29 "