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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Runderlaß deS Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaubnis- ! r erteilung zur Abgabe von Gewehren an farbige Jager. Vom ! t
30. Oktober 1909. (DKG. XIII S. 503.) f
! l
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, Letr. ! l den Verkehr mit Sprengstoffen. Vom 1. März 1912. (KolBl.
S. 936.)
§ 1. Die Herstellung, der Betrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie ihre Einführung in das Schutzgebiet sind nur mit schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs oder der von ihm bestimmten Verwaltungsbehörde zulässig.
Die Erlaubnis kann an besondere Bedingungen geknüpft werden und ist widerruflich. Gegen ihre Versagung oder ihren Widerruf findet nur die Beschwerde im Verwaltungswege statt.
Die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertriebe oder zur Einführung von Sprengstoffen schließt die Erlaubnis zu ihrem Besitze in sich.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist eine durch den Gouverneur festzusetzende Gebühr zu erheben.
§ 2 r). Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Mengen der hergestellten oder eingeführten oder sonst zum Vertriebe angeschafften Sprengstoffe, ihre Bezugsquellen und ihr Vertrieb ersichtlich sein müssen.
Das Verzeichnis ist der örtlichen Verwaltungsbehörde jederzeit auf Erfordern vorzulegen.
§ 3. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Sprengstoffe, die hauptsächlich als Schießmittel gebraucht und vom Gouverneur in Anlehnung an die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. April 1903 .(Reichs-Gesetzbl. S. 211)
0 8 2 ist durch die KolBl. S. 939 abgedruckt. Verordnungen vom 9. Juli abgeändert.