Einführung von Schußwaffen in Kamerun. 443
Kraft. Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung siehe DKG. I S. 264 fs.
Verordnung, betr. die Einführung von Schußwaffen und Munition in Kamerun. Vom 16. März 1893. (KolBl. S. 242.)
§ 1. Wer Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das Schutzgebiet einführt, hat diese Waren auf eigene Gefahr und Kosten in einem unter amtlicher Aufsicht stehenden Lagerhause niederzulegen.
Die für diesen Zweck bestimmten Lagerhäuser sowie die Behörden, welchen die Aufsicht darüber obliegt, werden durch amtliche Bekanntmachung bezeichnet werden.
§ 2. Die Einfuhr von Feuerwaffen, Schießpulver und Munition darf nur zur See erfolgen. Über die Landgrenzen kann die Einfuhr ausnahmsweise auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Verwaltung stattfinden. Diese Erlaubnis darf nur für eine bestimmte Zahl von Feuerwaffen oder eine bestimmte Menge Munition und Schießpulver erteilt werden, und zwar nur dann, wenn hinreichende Sicherheit dafür vorhanden ist, daß die einzuführenden Waren nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder verkauft werden.
§ 3. Eine Entnahme von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver aus dem Lagerhause findet nur mit vorgängiger schriftlicher Erlaubnis der Aufsichtsbehörde statt.
tz 4. Vorbehaltlich der in diesem und in dem folgenden Paragraphen bezeichneten Ausnahmen wird die Erlaubnis zur Entnahme (§ 3) von Präzisionswaffen, als gezogene Gewehre, Magazingewehre oder Hinterlader, sei es im Ganzen oder in Teilen, nebst deren Patronen, Zündhütchen und anderen: für sie bestimmten Munitionsbedarf nicht erteilt.
Besondere Ausnahmen können verstattet werden für solche Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß