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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

§7. Die Aufsichtsbehörden haben halbjährlich, d. i. zum 1. der Monate April und Oktober über die im letzten Halbjahr vorgekommenen Genehmigungen und Umschreibungen Auszüge aus den Nachweisungen (§ 4) dem Gouvernement vorzulegen.

§ 8. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betr. den Verkauf von Hinterladern und Munition. Vorn 14. Dezember 1890. (DKG. I S. 262.)

Verordnung, betr. die Einfuhr von Schußwaffen und Munition in Togo. Vom 16. September 1892. (DKG. I S. 262.)

§ 1. Wer Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das Schutzgebiet einführt, hat diese Waren aus eigene Gefahr und Kosten in einem unter amtlicher Aufsicht stehenden öffent­lichen Lagerhause niederzulegen.

Die für diesen Zweck bestimmten öffentlichen Lagerhäuser sowie die Behörden, welchen die Aufsicht darüber obliegt, wer­den durch amtliche Bekanntmachung bezeichnet werden.

§ 2. Die Einfuhr von Feuerwaffen, Schießpulver und Munition darf nur zur See erfolgen. Über die Landgrenzen kann die Einfuhr mBnahmsweise auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Verwaltung stattfinden. Diese Erlaubnis darf nur für eine bestimmte Zahl von Feuerwaffen oder eine be­stimmte Menge Munition und Schießpulver erteilt werden, und zwar nur dann, wenn hinreichende Sicherheit dafür vorhanden ist, daß die einzuführenden Waren nicht an Dritte vergeben, ab­getreten oder verkauft werden.

§ 3. Eine Entnahme von Feuerwaffen, Munition und

0 Vgl. dazu die Ergänzungsverordnung vom 1. März 1894 (DKG. I S. 79.)