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III. Teil. Verwaltungsrecht.
vorgefundenen Sprengstoffe zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie ihm gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 12. Gleicher Strafe verfällt, wer sonst der Verordnung zuwiderhandelt, soweit nicht härtere Strafen nach den §§ 5 bis 8, 10 bis 13 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
§ 13. Die Verordnung tritt mit dem 1. September 1911 in Kraft.
Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, bctr. Warenkontrolle. Vom 1. März 1906'). (KolBl. S. 420.)
§ 1. Die zur Erteilung der Genehmigung zum Führen von Präzisionswaffen und zum Ausstellen von Waffenerlaubnis- scheinen zuständigen Aufsichtsbehörden sind:
Das Bezirksamt Duala,
„ „ Edea,
„ „ Kribi,
„ „ Victoria.
Die Station Campo,
„ „ Molundu,
„ „ Ossidinge,
„ „ Rio del Rey,
„ Residentur Garua.
§ 2. Wer eine Schußwaffe führen will, hat bei der nächsten Aufsichtsbehörde einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Vorführung der Waffe zu stellen. Von letzteren kann bei Umschreibungen abgesehen werden, wenn die Waffe bereits gestempelt und der Stempel noch deutlich zu lesen ist.
Wohnt der Antragsteller in einem anderen Bezirk, so hat
0 Vgl. dazu den Runderlatz vom r. Mürz 1906 (KolBl. S. 418) und Ergänzung vom 14. Juni 1SV6 (DKG. X S. 237.)