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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

vorgefundenen Sprengstoffe zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie ihm gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Ver­urteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann die Einziehung selbständig erkannt werden.

§ 12. Gleicher Strafe verfällt, wer sonst der Verordnung zuwiderhandelt, soweit nicht härtere Strafen nach den §§ 5 bis 8, 10 bis 13 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.

§ 13. Die Verordnung tritt mit dem 1. September 1911 in Kraft.

Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, bctr. Waren­kontrolle. Vom 1. März 1906'). (KolBl. S. 420.)

§ 1. Die zur Erteilung der Genehmigung zum Führen von Präzisionswaffen und zum Ausstellen von Waffenerlaubnis- scheinen zuständigen Aufsichtsbehörden sind:

Das Bezirksamt Duala,

Edea,

Kribi,

Victoria.

Die Station Campo,

Molundu,

Ossidinge,

Rio del Rey,

Residentur Garua.

§ 2. Wer eine Schußwaffe führen will, hat bei der nächsten Aufsichtsbehörde einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Vorführung der Waffe zu stellen. Von letzteren kann bei Um­schreibungen abgesehen werden, wenn die Waffe bereits gestempelt und der Stempel noch deutlich zu lesen ist.

Wohnt der Antragsteller in einem anderen Bezirk, so hat

0 Vgl. dazu den Runderlatz vom r. Mürz 1906 (KolBl. S. 418) und Ergänzung vom 14. Juni 1SV6 (DKG. X S. 237.)