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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen. Vom 24. Juni 1911. (KolBl.

S 618.)

§ 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie ihre Einführung in das Schutzgebiet sind nur mit schriftlicher Erlaubnis des Bezirksamts oder selbständigen Distriktsamts, in dem der Nachsuchende seinen Wohnsitz hat, zulässig.

Die Erlaubnis darf nur im Falle eines Bedürfnisses erteilt werden. Cie kann an besondere Bedingungen geknüpft werden und ist widerruflich. Gegen ihre Versagung oder ihren Widerruf findet nur die Beschwerde im Verwaltungswege statt. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung und zum gewerbs­mäßigen Vertriebe von Sprengstoffen ist der Bezirksrat über das Gesuch zu hören, falls in dem Geschäftsbetriebe des Nachsuchen­den die Herstellung oder der Vertrieb von Sprengstoffen bisher nicht erfolgte.

Die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertriebe oder zur Ein­führung von Sprengstoffen schließt die Erlaubnis zu ihrem Be­sitze in sich.

§ 2. Wer sich mit der Herstellung, den: gewerbsmäßigen Vertriebe oder der Einführung von Sprengstoffen befaßt, hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Menge der hergestellten oder eingeführten oder sonst zum Vertriebe angeschafften Spreng­stoffe, ihre Bezugsquellen und ihr Verbleib ersichtlich sein müssen.

Das Verzeichnis ist der örtlichen Verwaltungsbehörde jeder­zeit auf Erfordern vorzulegen.

§ 3. Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Sprengstoffen ist eine Abgabe von 1 Mk. für jede angefangenen 25 kx-zu ent­richten.

0 Vgl. die AuSsührungSbestimmungen vom 24. Juni 1814. (KolBl. S. 618.)