Führung und Besitz von Feuerwaffen in D.-Ostafrika. 423
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Führung und den Besitz von Feuerwaffen und Schießbedarf und den Verkehr mit denselben. Vom 9. März 1906. Unter Berücksichtigung späterer Abänderungen. (KolBl. S. 265.)
I. Vorschriften für Nichteingeborene.
§ 1. Zur Führung und zum Besitze einer Feuerwaffe bedarf es der obrigkeitlichen Erlaubnis, welche durch Ausstellung des Waffenscheins erteilt wird.
Für eine jede Feuerwaffe ist ein besonderer Waffenschein erforderlich.
Der Waffenschein lautet auf den Namen des Berechtigten, enthält die Angabe des Stempels der Waffe und ist nicht übertragbar. Doch kann ein Waffenschein (auch nachträglich) auf den Namen mehrerer Berechtigter ausgestellt werden.
§ 2. Die Erlaubnis (§ 1) kann versagt werden:
1. wenn der Nachsuchende sich über seine Person, seine Vertrauenswürdigkeit oder den Erwerb der Feuerwaffe nicht auszuweisen vermag;
2. wenn der Nachsuchende bereits eine zum Schutz seines Hausstandes und seines Eigentums sowie zur Ausübung der Jagd genügende Anzahl von Feuerwaffen besitzt;
3. wenn nicht genügende Vorsorge getroffen ist, um zu verhindern, daß die Feuerwaffe oder der Schießbedarf iu die Hände Unberufener, insbesondere Farbiger, zu fallen vermögen.
Bei Vorhandensein der Voraussetzungen unter 1, 2 kann die Erlaubnis von der Hinterlegung einer Sicherheitssumme bis zur Höhe von 300 Rup. abhängig gemacht werden. Die Hinterlegung hat mit der Maßgabe zu geschehen, daß die Sicherheit bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder anderer den Verkehr mit Feuerwaffen und Schießbedarf betreffenden Vorschriften ohne weiteres zugunsten des Fiskus für verfallen erklärt und eingezogen werden kann.