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III. Teil. Verwaltungsrecht.
Verordnung des Gouverneurs von Tcutfch-Lstafrika, betr. dm Ein- und Durchfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf. Vo», l 9. März 1906. (KolBl. S. 264.) j
tz 1. Eingeborenen und ihnen rechtlich gleichgestellte» ^ Farbigen ist nicht gestattet, Feuerwaffen und Schießbedarf i» das Schutzgebiet einzuführen. *
§ 2. Nichteingeborene sind berechtigt, Hinterladergewehre, Pistolen, Revolver, Ersatzteile und Zubehör der bezeichnete» ! Feuerwaffen sowie dafür geeigneten Schießbedarf nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften in das Schutzgebiet einzuführen.
§ 3. Die Feuerwaffen und der Schießbedarf werden nach erfolgter Prüfung und Erledigung der Zollpflicht amtlich in de» für jeden Einfuhrplatz durch behördliche Bekanntmachung bezeichneten öffentlichen Lagerraum verbracht und dort zwecks! Aufbewahrung auf Gefahr des Einführenden niedergelegt.
Die Unterbringung in zollfreien Niederlagen ist nicht gc-' stattet.
§ 4. Der Gouverneur kann bestimmen, daß Feuerwaffen, deren Ersatzteile und Zubehör sowie Schießbedarf, wenn ihre Menge nach seiner Entscheidung dem tatsächlichen Bedürfnis im Schutzgebiet nicht entspricht, von der Einfuhr und der Nieder- legung ausgeschlossen und erforderlichenfalls vernichtet werde».
Schießbedarf, welcher nicht ordnungsmäßig verpackt oder dessen Aufbewahrung mit Gefahr verbunden ist, kann von der Einfuhr zurückgewiesen und erforderlichenfalls eingezogen oder vernichtet werden.
§ 5. In dem öffentlichen Lagerraum (tz 3) wird jede Feuerwaffe und jeder selbständige Ersatzteil einer solchen sowie jede selbständige Packung von Schießbedarf amtlich gestempelt, mit einer laufenden Nummer versehen und in ein Verzeichnis eingetragen. Hierfür sowie für die Aufbewahrung werden Ge-