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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Sprengstosfgesetz.

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und Sträucher zu schonen und verbiete hiermit ausdrücklich das Abhauen und Beschädigen derselben, sei es zum Verkauf, zu Heizungszwecken oder zum Zwecke der Ausschmückung von Häusern usw. Wer gegen dieses Verbot handelt, wird strenge bestraft. Ebenso ist das Entfernen des Graswuchses an den Wegen oder auf unbebauten Grundstücken verboten.

Verordnung, betr. das Feilhalten von Bäumen und Sträuchern im Umherziehen in Kiantfchon. Vom 12. März 1903. (AM.

S. 43.)

Die Verordnung verbietet das Verkaufen und Feilhalten von Bäumen und Sträuchern im Umherziehen mit Ausnahme des Handels mit Zierbäumen und Ziersträuchern, die in Kübel oder Töpfe verpflanzt sind.

0. Sprengstoffe, Munition, Waffen.

Reichsgesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefähr­lichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 9. Juni 1884. (Aus- zug.) (RGBl. S. 61.)

8 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie die Einführung derselben aus dem Aus- lande ist unbeschadet der bestehenden sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig.

Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Spreng­stoffen befaßt, hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der hergestellten, aus dem Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des Vertriebes angeschafften Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der Verbleib derselben ersichtlich sein müssen. Dieses Register ist der zuständigen Behörde auf Er fordern jederzeit vorzulegen.

KolimicNgesktMbuilg 2 . Aufl. 27