Waldschntzverordnnng für Dentsch-Oslasrika. 409
I>) für die Art und Weise der Gewinnung bestimmter Wald- erzeugnisse besondere Vorschriften erlassen oder die Gewinnung an besondere Bedingungen, insbesondere an die der Wiederauf- sorstung knüpfen,
o) die Gewinnung von Walderzeugnissen jeglicher Art auf bestimmten Gebieten oder bestimmter Art allgemein verbieten,
cl) einzelnen Unternehmern auf bestimmten Gebieten die ausschließliche Gewinnung von Malderzengnissen unter besonderen Bedingungen gestatten.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 3000 Nup. oder mit Hast bestraft, auch kann neben der Haft zugleich auf Geldstrafe erkannt werden. Die zur Begehung der Zuwiderhandlung verwendeten Werkzeuge und Geräte und die widerrechtlich gewonnenen Walderzeugnisse können eingezogen werden.
Gegen Eingebornene und ihnen gleichgestellte Farbige kommen wegen der bezeichneten Zuwiderhandlungen die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (KolBl. S. 241) zulässigen Strasmittel zur Anwendung.
§ 6. Die Verordnung tritt an: 1. April 1909 in Kraft.
Ansführnngsbestimmnngen zur Waldschntzverordnnng für Dentfch-Ostasrika. Vom 10. Juni 1909 >). (DKG. XIII S. 293.)
Dienstanweisung des Gouverneurs zur Waldschntzverordnnng für Dcntfch-Ostasrika und deren Ansführnngsbestinnnnngen- Vom 1. Juli 1909. (DKG. XIII S. 356 f.)
9 Bekanntmachung vom 28. März 1S11 (LGOA. S. 735) enthält ein Verzeichnis der zu Waldreservaten erklärten Kronlandslächen.