III. Teil. Verwaltuugsrecht.
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Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Bekümp- sung der Rindenkrankheit. Vom 4. November 1909. (KolBl. 1910 S. 118.)
§ 1. Zur Bekämpfung der Rindenkrankheit wird eine Kommission eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern besteht*).
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit. Vom 2. April 1912 °). (KolBl. S. 526.)
Verordnung des Gouverneurs von Kiautschou, betr. Vogelschutz. Vom 9. November 1905. (AM. S. 254.)
§ 1. Das Zerstören und Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten der Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Nester, Eier und Jungen ist untersagt.
Dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten steht jedoch frei, Nester, welche sich an oder in Gebäuden oder in Hofräumen befinden, zu beseitigen.
Auch findet das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, Feilbieten und den Verkauf der Eier von Strand- vögeln, Seeschwalben, Möven und Kiebitzen, soweit nicht durch Bekanntmachung des Gouvernements das Einsammeln der Eier dieser Vögel für bestimmte Orte oder für bestimmte Zeit untersagt wird.
§ 2. Verboten ist ferner das Fangen und das Töten von Vögeln, sowie jedes Nachstellen zum Zwecke des Fangens oder Lötens von Vögeln, insbesondere das Aufstellen vor: Netzen, Schlingen, Leimruten und anderen Fangvorrichtungen.
') Die übrigen Paragraphen sind aufgehoben. (8 9 Abf. 2 der Ver- . ordnung vom 2. April 1912; KolBl. S. 526.) t
r) Vgl. dazu die Bekanntmachung vom 26. Juni 1912 (KolBl. S. 940). z,