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111. Teil. Verwaltungsrecht.
Verordnung des Bezirksamtmanns von Jaluit, betr. Bekämpfung der Schildlauskrankheit. Von: 27. Mai 1909. *) (KolBl. S. 1123.)
§ 1. Behufs Bekämpfung der Schildlauskrankheit ist jedermann vom 1. Juni 1909 ab verpflichtet, die auf seinen Grundstücken vorhandenen, mit Schildläusen behafteten Pflanzen von den Schildläusen in der Weise zu säubern, daß die behafteten Pflanzenteile abzuschlagen und sofort zu verbrennen sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grundstücke dem Verpflichteten eigentümlich gehören, von ihm gepachtet oder ihn: auf andere Weise zur Benutzung überlassen sind.
§ 2. Wer es unterläßt, den nach § 1 bestimmten Verpflichtungen nachzukommen, wird, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk., an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, bestraft.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Bekämpfung des Nashornkäfers. Vom 19. April 1911. (KolBl. S. 478.)
§ 1. Zur Bekämpfung des Nashornkäfers wird eine Kommission eingesetzt, die aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht.
§ 2. Die Kommission, ihre einzelnen Mitglieder und ihre Beauftragten sind befugt, zur Nachforschung nach dem Nashornkäfer zu jeder Zeit die Grundstücke zu betreten.
Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter eines Grundstücks ist von jedem Besuch in Kenntnis zu setzen.
§ 3. Die Kommission ist berechtigt, auf den ihr für diesen Zweck geeignet erscheinenden Grundstücken künstliche Fangstellen anzulegen und nach Bedarf durchsuchen zu lassen.
0 Vgl. auch die Verordnung vom 1. Juli und 29. Dezember 1908 (DKG. XII S. 235 u. 560.)