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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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111. Teil. Verwaltungsrecht.

Verordnung des Bezirksamtmanns von Jaluit, betr. Be­kämpfung der Schildlauskrankheit. Von: 27. Mai 1909. *) (KolBl. S. 1123.)

§ 1. Behufs Bekämpfung der Schildlauskrankheit ist jeder­mann vom 1. Juni 1909 ab verpflichtet, die auf seinen Grund­stücken vorhandenen, mit Schildläusen behafteten Pflanzen von den Schildläusen in der Weise zu säubern, daß die behafteten Pflanzenteile abzuschlagen und sofort zu verbrennen sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grundstücke dem Ver­pflichteten eigentümlich gehören, von ihm gepachtet oder ihn: auf andere Weise zur Benutzung überlassen sind.

§ 2. Wer es unterläßt, den nach § 1 bestimmten Ver­pflichtungen nachzukommen, wird, soweit nicht nach den bestehen­den Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk., an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, bestraft.

Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Bekämpfung des Nashornkäfers. Vom 19. April 1911. (KolBl. S. 478.)

§ 1. Zur Bekämpfung des Nashornkäfers wird eine Kom­mission eingesetzt, die aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht.

§ 2. Die Kommission, ihre einzelnen Mitglieder und ihre Beauftragten sind befugt, zur Nachforschung nach dem Nas­hornkäfer zu jeder Zeit die Grundstücke zu betreten.

Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter eines Grundstücks ist von jedem Besuch in Kenntnis zu setzen.

§ 3. Die Kommission ist berechtigt, auf den ihr für diesen Zweck geeignet erscheinenden Grundstücken künstliche Fangstellen anzulegen und nach Bedarf durchsuchen zu lassen.

0 Vgl. auch die Verordnung vom 1. Juli und 29. Dezember 1908 (DKG. XII S. 235 u. 560.)