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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

Rnnderlaß des Gouverneurs von Dentfch-Sndweftafrika, betr. die Verleihung von Zuchttieren und die Wollfchafzncht. Von; 17. Oktober 1907. (DKG. XI S. 404.)

Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Südwestafrika über das Einführen und Halten von Kaninchen. Von; 25. Mai 1900. (DKG. V S. 84.)

Das Einführen nnd Halten von Kaninchen oder Abarten von solchen ist verboten.

Verordnung des Kais. Gouverneurs von Tentfch-Südwestafrikn, betr. die Errichtung von Pfand- nnd Anndkraaleri. Voin 16. Juni 1898. (DKG. III S. 44.) (Auszug.)

§ 1. Zur Aufbewahrung von Vieh, welches in gesetz­mäßiger Weise gepfändet oder als herrenlos nnd ohne Bewachung umherlaufend festgenommen ist, werden in jedem Bezirke, dem Bedürfnis entsprechend, Pfand- oder Fnndkraäle errichtet.

Jeder derartige Kraal wird einem Aufseher, dem Pfand- meister, unterstellt.

§ 2. Zahl und Orte der zu errichtenden Kraale werden von der Bezirkshauptmannschaft bestimmt. Eine Aufhebung oder Verlegung der Kraale ist nur mit Zustimmung des Kais. Gouverneurs zulässig.

Vamnwollverordnnng für Kamerun. Vom 15. Juni 1911. ' (KolBl. S. 573.)

§ 1. Banmwollsaat darf nur mit Erlaubnis des Gouver­neurs in das Schutzgebiet eingeführt werden.

Die Erlaubnis wird erteilt, nachdem durch Untersuchung festgestellt ist, das; die Banmwollsaat gemeingefährliche tierische oder pflanzliche Schädlinge nicht enthält.