Verhütung der Reblauskrankheit. 401
auf die Dauer von 2 Jahreu nach stattgefundener Umarbeitung untersagt.
§ 7. Jeder Banmwollpflanzer ist verpflichtet, auch wenn das Auftreten von Schädlingen auf seinen Pflanzungen nicht nachgewiesen ist, die oberirdischen Teile der abgeernteten Baum- wollstauden oder bei mehrjährigen Kulturen die abgeschnittenen Teile durch Feuer zu vernichten.
Die Festsetzung und Bekanntgabe des Zeitpunkts, bis wann dies zu geschehen hat, geschieht jährlich für jeden Bezirk von der Bezirksbehörde nach Anhörung der Interessenten.
§ 8. (Strafbestimmungen.)
Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Ostafrika, vetr. die Verteilung der Baumwollsaat an Eingeborene. Vom 15. September 1910. (LGOA. S. 583.)
§ 1. An Eingeborene und diesen rechtlich gleichstehenden Personen darf für deren eigene Pflanzungszwecke Baumwollsaat nur von den Ortsbehörden und von durch den Gouverneur besonders ermächtigten Personen an von den Ortsbehörden zu bestimmenden Plätzen verteilt werden.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Rp. oder mit Haft allein oder in Verbindung miteinander bestraft.
Rnnderlaß des Gouverneurs von Tentsch-Oslafrika, betr. Viehzählungen. Vom 24. September 1906. (DKG. X S. 314.)
Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Ostafrika, betr. die Verhütung des Einfchleppens der Reblaus. Vom 3. Jnni 1901. (DKG. VI S. 343.)
Verordnung des Gouverneurs von Deuts,H-Sndwestasrika, betr. die Abwehr und ttnterdriiünng der Neblanskrankheit. Von, 1. Oktober 1902. (KolBl. S. 582.) Kolonialgesetzgebung. 2. Aufl. 26