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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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399
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Baninwollverordnnng für Ostafrika. 399

Stellvertreters und geschehen nnter seiner persönlichen Verant­wortung. Überschreitungen der vorgesehenen Ausgabetitel be­dürfen der vorgängigen Genehmigung des Gouverneurs und dürfen nur in besonderen Notfällen beantragt werden. Aus den durch den WirtschaftsPlan zur Verfügung gestellten Mitteln sind sämtliche Ausgaben für das Biologisch-Landwirtschaftliche In­stitut und seine Außenstationen zu bestreiteu mit Ausnahme des Diensteinkommens der dauernd angestellten europäischen Beamten. Auch die Kosten der Tagegelder fallen dem Biolo­gisch-Landwirtschaftlichen Institut zur Last.

tz 10. Zu kurzen Dienstreisen der Angestellten des Biolo­gisch-Landwirtschaftlichen Instituts innerhalb der Bezirke Tanga, Pangani und Wilhelmsthal bedarf es der Genehmigung des Gouvernements nicht. Der Leiter des Instituts ist für Jnne- haltung der für solche Reisen ausgeworfenen Mittel verant­wortlich.

§ 11. Dienststellen des Gouvernements haben ihren Schrift­verkehr mit dem Biologisch-Landwirtschaftlichen Institut durch das Gouvernement zu leiten, von dem das Biologisch-Landwirt­schaftliche Institut gegebenenfalls znr unmittelbaren Erledigung ermächtigt werden wird.

Berordnnng des Gouverneurs von Tentfch-Lstafrika, betr. die Einfuhr von Banmwollsaat und die Behandlung der Baum­wollfelder. Von, 30. Juli 1910 Z. (Auszug.) (LGOA. S. 580.)

8 1. Gestattet ist nur die Einfuhr vou Baumwollsaat ägyptischer Sorten direkt aus Ägypten und amerikanischer Up- landsorten, wenn letztere in dem Nyassaland oder üganda- protektorat gewachsen sind.

2. Die Einsuhr von Banmwollsaat der in § 1 bezeichneten Sorten darf nur an den vom Gouverneur hierfür bestimmten

') AiiZsi'chniiigsbestiminmigen dnz» LGOA. S. 562.