Baninwollverordnnng für Ostafrika. 399
Stellvertreters und geschehen nnter seiner persönlichen Verantwortung. Überschreitungen der vorgesehenen Ausgabetitel bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Gouverneurs und dürfen nur in besonderen Notfällen beantragt werden. Aus den durch den WirtschaftsPlan zur Verfügung gestellten Mitteln sind sämtliche Ausgaben für das Biologisch-Landwirtschaftliche Institut und seine Außenstationen zu bestreiteu mit Ausnahme des Diensteinkommens der dauernd angestellten europäischen Beamten. Auch die Kosten der Tagegelder fallen dem Biologisch-Landwirtschaftlichen Institut zur Last.
tz 10. Zu kurzen Dienstreisen der Angestellten des Biologisch-Landwirtschaftlichen Instituts innerhalb der Bezirke Tanga, Pangani und Wilhelmsthal bedarf es der Genehmigung des Gouvernements nicht. Der Leiter des Instituts ist für Jnne- haltung der für solche Reisen ausgeworfenen Mittel verantwortlich.
§ 11. Dienststellen des Gouvernements haben ihren Schriftverkehr mit dem Biologisch-Landwirtschaftlichen Institut durch das Gouvernement zu leiten, von dem das Biologisch-Landwirtschaftliche Institut gegebenenfalls znr unmittelbaren Erledigung ermächtigt werden wird.
Berordnnng des Gouverneurs von Tentfch-Lstafrika, betr. die Einfuhr von Banmwollsaat und die Behandlung der Baumwollfelder. Von, 30. Juli 1910 Z. (Auszug.) (LGOA. S. 580.)
8 1. Gestattet ist nur die Einfuhr vou Baumwollsaat ägyptischer Sorten direkt aus Ägypten und amerikanischer Up- landsorten, wenn letztere in dem Nyassaland oder üganda- protektorat gewachsen sind.
2. Die Einsuhr von Banmwollsaat der in § 1 bezeichneten Sorten darf nur an den vom Gouverneur hierfür bestimmten
') AiiZsi'chniiigsbestiminmigen dnz» LGOA. S. 562.