Jagdverordnung für Üianlschon.
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mit Geldstrafe bis zu 300 M. oder entsprechende Arbeitsvcr- pflichtung und der Einziehung des erbeuteten Wildes bestraft.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens von Fasanen und Zahntanven. Bvm 15. Juli 1911. (KolM. S. 704.)
§ 1. Die Jagd, das Erlegen und Fangen von Fasanen und von Zahutaubeu (manninen, vükuiionlus strig'irostrw 6or>1cI) sowie das Ausnehmeu von Eiern oder Jungen und das Zerstören von Nestern dieser Böget ist verboten.
§ 2. Ausnahmen können vom Gouverneur gestattet werden.. § 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 4. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der im unbefugten Besitze von Fasanen oder Zahntauben betroffen wird.
§ 5. Neben der auf Grund dieser Verordnung verwirkte!: Strafe ist auf Einziehung der zur Jagd benutzten Gewehre, anderer Jagdgeräte sowie der unrechtmäßigen Jagdbeute und Hunde zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verbindung in Kraft.
Jagdverordmmg für das Lchutzgebiet Kiautschou. Vom 17. Juni 1907 mit der Abänderung von: 14. Dezember 1908. (AM. 1907 S. 207; 1908 S. 405; Handb. S. 408.)
§ 1. Die Ausübung der Jagd im Schutzgebiete ist frei, soweit nicht Einschränkungen durch Verordnungen bestimmt werden Z.
') Einschränkungen: in der Umgebung des Gouvernemeutslazarelts ist die Ausübung der Jagd untersagt (Verordnung dorn 21. August 1900 Handb. S. 407). — Siehe ferner die W i l d s ch o n v e r o r d n u n g vom 9. November 1005 mit Abändenmg vom 28. September 1910 (DKG. S. 305 und Haudb. S. 404, 408).